Rz. 180
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, § 34 S. 1 FamGKG. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend, § 34 S. 2 FamGKG.
Diese beiden Anwendungsfälle sind voneinander zu unterscheiden.
Rz. 181
Viele Familiensachen, wie die Ehe- und Familienstreitsachen werden nur auf Antrag durchgeführt, so z.B. Scheidung, Unterhaltsansprüche und auch Zugewinnausgleichsansprüche. Von Amts wegen können z.B. Sorgerechtsverfahren durchgeführt werden; aber auch diese Verfahren können durch einen Antrag eingeleitet werden. Es kommt bei § 34 FamGKG aber nicht darauf an, wie das Verfahren eingeleitet werden kann, sondern wie es vielmehr tatsächlich eingeleitet wird.
Rz. 182
In Amtsverfahren wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr abgestellt; dieser Zeitpunkt liegt am Ende des Verfahrens und so kann hier der Wert auch erst am Ende des Verfahrens gebildet werden.
Zitat
"1. In Amtsverfahren wird der Wert, anders als in Antragsverfahren, anhand einer vollständigen Sicht auf das abgeschlossene Verfahren bemessen. Ob der Wert zu Verfahrensbeginn bei einer Aussicht auf den zu erwartenden Verfahrensverlauf höher oder niedriger hätte angesetzt werden müssen, bleibt unbeachtet."
2. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Wertbemessung einer Umgangssache ist die Beendigung des Verfahrens, weil es auch dann von Amts wegen eingeleitet wird, wenn ein bestimmter Antrag dazu anregt. Die Umstände, die für die Bewertung von Bedeutung sind, sind so zu berücksichtigen, wie sie bei Verfahrensabschluss tatsächlich gegeben sind.
3. Die Bandbreite des Üblichen, die in einer Umgangssache mit dem Festwert von 3.000 EUR bedacht wird, ist weit, weil sonst der Zweck des Festwerts nicht erreicht werden könnte. Er dient der Verfahrensvereinfachung, indem die Wertfestsetzung in der Vielzahl der Fälle nicht begründet werden muss und Auseinandersetzungen um den Wert nicht geführt zu werden brauchen.“ (Anm.: Der Wert beträgt s. d. 1.1.2021 4.000,00 EUR.)
Rz. 183
Zwar geht das OLG Brandenburg in seiner obigen Entscheidung fälschlich von einem Festwert bezogen auf das Umgangsverfahren aus, richtig hält das OLG Brandenburg jedoch fest, dass erst am Ende des Verfahrens die Umstände feststehen, die für die Bewertung in einem solchen Verfahren von Bedeutung sind.
Rz. 184
Werden Folgesachen anhängig gemacht (§ 137 Abs. 2 u. 3 FamFG), so bestimmt sich die Bewertung hierfür ebenfalls nach § 34 FamGKG.
Rz. 185
Praxistipp
Jeder Verfahrensgegenstand ist gesondert nach § 34 FamGKG zu betrachten. Wird z.B. ein Versorgungsausgleichsverfahren erst später in das Verbundverfahren eingebracht, weil die Beteiligten möglicherweise erst später Kenntnis von derartigen Ansprüchen bekommen haben, gilt der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung. Es kann also nicht immer automatisch auch für Folgesachen auf das Nettoeinkommen der Beteiligten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags abgestellt werden (vgl. dazu auch Rdn 375 und 543).
Rz. 186
Bei der Bewertung der Ehesache ist bezogen auf die Einkünfte § 34 FamGKG m.E. heranzuziehen. § 43 FamGKG weist zwar zur Bewertung der Ehesache mehrere Kriterien auf. Soweit jedoch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt wird, kann und muss § 34 FamGKG zur Anwendung kommen. Damit spielen etwaige Einkommensminderungen im Laufe eines Verfahrens (z.B. wegen Arbeitslosigkeit etc.) keine Rolle. Die Auffassung, eine Einkommenserhöhung im Laufe des Verfahrens könne Berücksichtigung finden, ist m.E. aus den gleichen Gründen abzulehnen. Es wäre auch sowohl für die Gerichte in Bezug auf die Gerichtskosten als auch die Anwälte im Rahmen einer gewünschten Kostensicherheit nicht zumutbar, wenn § 34 FamGKG hier nicht zur Anwendung kommen würde. Allenfalls die weiteren Kriterien des § 43 FamGKG wie z.B. die Bedeutung des Verfahrens für die Ehegatten oder auch der Umfang der Sache können erst am Ende des Verfahrens abschließend beurteilt werden und zu einer Anpassung des Wertes führen.
Rz. 187
Verbindlichkeit, Befreiung
Der Wert für den Antrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Geldbetrag der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Befreiung. Ein geringerer Betrag kann nur dann angesetzt werden, wenn die Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist. Ist die Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme aufgrund Insolvenz eher gering kann auch (nur) 20 % des Werts der Verbindlichkeit angesetzt werden. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist gem. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Befreiung; ggf. bei außergerichtlicher Tätigkeit gem. §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Verlangt ein Gesamtschuldner vom anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, ist dessen Anteil an der G...