Rz. 549
Auch in Versorgungsausgleichsverfahren besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht den Wert höher oder niedriger festsetzt, wenn der rechnerisch ermittelte Wert in keinem Verhältnis zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache steht, § 50 Abs. 3 FamGKG. Zwar kann nach teilweiser Auffassung auch der Mindestwert für den Versorgungsausgleich noch unterschritten werden. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Schon mit dem Ansatz nur des Mindestwertes ergeben sich für Anwälte oft keine "Gebührensprünge", so dass der Versorgungsausgleich bei sehr niedrigen Werten "kostenfrei" (jedoch nicht haftungsfrei) von Anwälten bearbeitet werden muss.
Rz. 550
Zu bedenken ist, dass gerade in der heutigen Zeit im Hinblick auf das seit 2009 geltende neue Versorgungsausgleichsrecht und die zunehmenden Varianten der Altersvorsorge auch in privater Hinsicht einen erheblichen Prüfungsaufwand und Beratungsbedarf des Mandanten verursachen. Neben dem mit derartigen Verfahren verbundenen besonderen Haftungsrisiko der Anwälte ist auch die hohe Bedeutung der Altersvorsorge für die Ehegatten zu berücksichtigen. Daher ist die Auffassung des OLG Hamburg, dass die vergleichsweise hohe Zahl von zu berücksichtigenden Ansprüchen (hier Anzahl 7) verbunden mit einer Ehezeit von 3 Jahren und 3 Monaten bei geringem Arbeitsaufwand (nur zwei Anrechte wurden ausgeglichen), die Herabsetzung vom Regelwert in Höhe von 7.350,00 EUR auf 2.100,00 EUR rechtfertige, abzulehnen. Denn im Ergebnis hat das OLG Hamburg die 5 Anrechte, die zu prüfen, aber nicht auszugleichen waren, wertmäßig überhaupt nicht berücksichtigt, siehe zu dieser Frage auch unter Rdn 560 unten.
Rz. 551
Zu Recht hat das OLG Brandenburg eine Herabsetzung des Wertes durch das Familiengericht abgelehnt. Das Ausgangsgericht hatte den Wert zunächst lediglich auf 5.291,92 EUR für den Versorgungsausgleich festgesetzt, anstelle des korrekt zu bemessenden Werts von 9.900,00 EUR. Die Entscheidung wurde im Wertbeschwerdeverfahren abgeändert. Ausgehend von einem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten von 11.100,00 EUR war bei neun Anrechten ein Wert für den Versorgungsausgleich mit 9.000,00 EUR anzunehmen. Für eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG sah das OLG Brandenburg jedoch keine Veranlassung.