Rz. 652
In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Unterhaltsverpflichteten stellt. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB:
§ 1360a Abs. 4 BGB Umfang der Unterhaltspflicht
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Rz. 653
§ 1361 BGB regelt den Unterhalt bei Getrenntleben; Abs. 4 verweist insoweit auf die Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB. Die Vorschrift ist auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis anzuwenden.
Ein solcher Antrag kann beispielsweise erforderlich werden, wenn dem unterhaltsbedürftigen Mandanten VKH versagt wird mit dem Hinweis darauf, dass einsetzbares Vermögen aufgrund seines Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB vorhanden sei.
Rz. 654
Im Regelfall wird der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung realisiert, § 246 f. FamFG. Es stellt sich daher die Frage, welcher Verfahrenswert in einem solchen Fall anzusetzen ist. Es werden verschiedene Auffassungen vertreten.
Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass der Verfahrenswert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Unterhaltsverfahren regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten ist.
Rz. 655
Nach m.E. zutreffender Ansicht von Ebert ist eine Reduzierung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des geforderten Betrages entsprechend § 41 S. 2 FamGKG jedoch nicht sachgerecht. § 41 FamGKG stelle auf den Regelfall ab, dass aufgrund der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache der Verfahrenswert zu ermäßigen sei. Daher sei es gerade bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses angezeigt, bei dem begehrten Zahlbetrag zu bleiben, denn bezüglich dieses Anspruchs wird nur sehr selten ein Hauptsacheverfahren betrieben.
Rz. 656
Andererseits besteht die Auffassung, dass der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss regelmäßig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes realisiert wird und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rückgewähr eines geleisteten Verfahrenskostenvorschusses – unabhängig davon, ob er im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens oder eines Anordnungsverfahrens zuerkannt wurde – besonderen Regeln folgt, und daher die Annahme naheliegt, dass eben kein Regelfall i.S.d. § 41 S. 1 FamGKG vorliegt.
Rz. 657
Wird daher eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt, so ist der Wert nicht zu ermäßigen, sondern vielmehr nach herrschender Auffassung der volle Zahlbetrag als Wert anzusetzen, denn i.d.R. wird durch diese Art der einstweiligen Anordnung die Hauptsache entbehrlich, siehe ergänzend dazu aber auch zu § 41 FamGKG unter Rdn 627 in diesem Kapitel.