Rz. 534
Grundsätzlich gilt: Werden in einem Verfahren mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragt (z.B. Annäherungsverbot und Kontaktaufnahmeverbot), handelt es sich um einen Gegenstand, da alle Anordnungen in § 1 GewSchG geregelt sind. Es erfolgt keine Addition/Multiplikation der Werte.[502]
Werden in einem gemeinsamen Verfahren jedoch sowohl Anordnungen nach § 1 GewSchG als auch eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG behandelt, handelt es sich um verschiedene Gegenstände; die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.[503]
Rz. 535
Die Verlängerung der Frist als gesondertes Verfahren nach § 48 FamFG hat ihren eigenen Wert; es ist regelmäßig der gleiche Wert anzunehmen, den auch das ursprüngliche Verfahren hatte.[504] Nach Ansicht des OLG Zweibrücken[505] ist ein Verlängerungsantrag für ergangene einstweilige Maßnahmen im Rahmen des GewSchG gesondert zu vergüten, nachdem dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG nur in den Fällen einer Abänderung oder Aufhebung vorliegt. Mit einem Verlängerungsantrag werde ein eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.
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