Rz. 534

Grundsätzlich gilt: Werden in einem Verfahren mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragt (z.B. Annäherungsverbot und Kontaktaufnahmeverbot), handelt es sich um einen Gegenstand, da alle Anordnungen in § 1 GewSchG geregelt sind. Es erfolgt keine Addition/Multiplikation der Werte.[502]

Werden in einem gemeinsamen Verfahren jedoch sowohl Anordnungen nach § 1 GewSchG als auch eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG behandelt, handelt es sich um verschiedene Gegenstände; die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.[503]

 

Rz. 535

Die Verlängerung der Frist als gesondertes Verfahren nach § 48 FamFG hat ihren eigenen Wert; es ist regelmäßig der gleiche Wert anzunehmen, den auch das ursprüngliche Verfahren hatte.[504] Nach Ansicht des OLG Zweibrücken[505] ist ein Verlängerungsantrag für ergangene einstweilige Maßnahmen im Rahmen des GewSchG gesondert zu vergüten, nachdem dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG nur in den Fällen einer Abänderung oder Aufhebung vorliegt. Mit einem Verlängerungsantrag werde ein eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.

[502] AG Bergen auf Rügen, Beschl. v. 28.5.2014 – 4 F 293/14, BeckRS 2014, 15166 m. Anm. Schneider, NZFam 2014, 751.
[504] OLG Frankfurt FamRZ 2007, 849.
[505] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.5.2012 – 6 WF 83/12 = BeckRS 2012, 14157 = NJW 2012, 3045 L, NJW-RR 2012, 1094 = FamRZ 2013, 324 = JurBüro 2012, 523 = MDR 2012, 1438.

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