Rz. 536

Unterlassungsansprüche sind immer höchstpersönliche Ansprüche. Werden daher für mehrere Personen Unterlassungsansprüche nach § 1 GewSchG geltend gemacht, liegen mehrere Gegenstände vor, die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG u. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.[506]

[506] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.1.2016 – 5 WF 299/15, BeckRS 2016, 02472 = NZFam 2016, 277.

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