Ein getrennt lebendes Ehepaar wird geschieden. Die Geschiedenen hatten noch ein gemeinsames Konto unterhalten, von dem die monatlichen Ratenzahlungen für das Haus bezahlt wurden. Die Frau lebte weiter in dem Haus. Vereinbart war, dass sie sich um den Hausverkauf kümmern sollte. Für ihre Bemühungen sollte sie den sich nach Abzug der Verbindlichkeiten ergebenden Restkaufpreiserlös behalten dürfen. Eine schriftliche Abmachung wurde allerdings nicht getroffen. Die Frau bestritt während der Verkaufsphase sämtliche Nebenkosten sowie Reparaturkosten am Haus.
Nach rechtskräftiger Scheidung waren die geschiedenen Eheleute aufgrund eines harten Unterhaltsverfahrens dermaßen zerstritten, dass der Ehemann von der Vereinbarung nichts mehr wissen wollte. Er macht daraufhin einen Betrag von 9.000,00 EUR (hälftiger Restkaufpreiserlös) gerichtlich geltend. Die Frau bestritt die Forderung unter Verweis auf die getroffene Vereinbarung; im Übrigen erklärte sie hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihr geleisteten Zahlungen:
Steuern 500,00 EUR; Reparaturkosten 6.200,00 EUR; Schneeräumung 150,00 EUR; Abwasserkosten 400,00 EUR; Strom 420,00 EUR; Kosten für den Gärtner 320,00 EUR; Kaminkehrerkosten 105,00 EUR; "Weihnachtsgeld Zeitungszulieferer" 20,00 EUR; Ersatz für Blumenkübel 35,00 EUR; Dachrinnenreinigung 240,00 EUR; Marderbeseitigung 1.670,00 EUR.
Die Antragsgegnerin kann die Absprache nicht nachweisen, so dass das Gericht von einer hälftigen Teilung der berechtigten Kosten und hälftigen Teilung des Restkaufpreiserlöses ausgeht. Es beschließt wie folgt:
Der Antrag auf Zahlung des hälftigen Restkaufpreiserlöses ist berechtigt und die Antragsgegnerin ist diesbezüglich zur Zahlung verpflichtet. Der Anspruch ist allerdings aufgrund der teilweise berechtigten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von 8.610,00 EUR erloschen, so dass die Antragsgegnerin nur noch zur Zahlung eines Betrages von 390,00 EUR nebst Zinsen verpflichtet ist. Das Gericht hat folgende Forderungen für berechtigt erkannt: Steuern 500,00 EUR; Reparaturkosten 6.200,00 EUR; Dachrinnenreinigung 240,00 EUR; Marderbeseitigung 1.670,00 EUR = 8.610,00 EUR.
Die übrigen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Gericht nicht für berechtigt anerkannt, da die Antragsgegnerin das Haus während der maßgeblichen Zeiten alleine bewohnte und damit für die laufenden Kosten auch alleine aufzukommen habe. Es handelte sich dabei um die folgenden – hilfsweise zur Aufrechnung gestellten – Gegenforderungen: Schneeräumung 150,00 EUR; Abwasserkosten 400,00 EUR; Strom 420,00 EUR; Kosten für den Gärtner 320,00 EUR; Kaminkehrerkosten 105,00 EUR; "Weihnachtsgeld Zeitungszulieferer" 20,00 EUR; Ersatz für Blumenkübel 35,00 EUR, somit insgesamt: 1.450,00 EUR.
Der Gegenstandswert setzte sich wie folgt zusammen: |
Forderung Restkaufpreiserlös |
9.000,00 EUR |
Steuern |
500,00 EUR |
Reparaturkosten |
6.200,00 EUR |
Schneeräumung |
150,00 EUR |
Abwasserkosten |
400,00 EUR |
Strom |
420,00 EUR |
Gärtner |
320,00 EUR |
Kaminkehrerkosten |
105,00 EUR |
Weihnachtsgeld Zeitungsmann |
20,00 EUR |
Ersatz für Blumenkübel |
35,00 EUR |
Dachrinnenreinigung |
240,00 EUR |
Marderbeseitigung |
1.670,00 EUR |
Gesamt, §§ 23 Abs. 1 RVG, 39 Abs. 3 FamGKG: |
19.060,00 EUR |
Da über alle hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist, sind alle Gegenforderungen zu addieren. Hierbei ist zu...