Rz. 559
Wird negativ festgestellt, dass es nicht zum Ausgleich kommt (§ 224 Abs. 3 FamFG), ist gleichwohl für den Wert des Versorgungsausgleichs ein Wert festzusetzen:
▪ |
bei kurzer Ehezeit, § 3 Abs. 3 VersAusglG, |
▪ |
bei Geringfügigkeit, § 18 VersAusglG, |
▪ |
bei vertraglichem Ausschluss, §§ 6, 8 VersAusglG, oder |
▪ |
bei Ausschluss bei grober Unwilligkeit (hier: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, das Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG rechtfertigen kann, da Ehefrau dem Ehemann verschwiegen hat, dass als leiblicher Vater eines während der Ehe geborenen Kindes ein anderer Mann in Betracht kommt), § 27 VersAusglG. |
Eine Unterschreitung des Mindestwerts von 1.000,00 EUR für Versorgungsausgleichssachen wird zu Recht nicht für zulässig angesehen.
Rz. 560
Da von Amts wegen bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein Verfahren einzuleiten ist, damit der Richter nach § 8 i.V.m. § 26 FamFG prüfen kann, ob die Vereinbarung wirksam ist, ist auch der Gegenstandswert für dieses Anrecht zu berücksichtigen.
Das KG vertritt die Auffassung, dass, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Parteien nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, es der Billigkeit entsprechen kann, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG zu belassen.
Rz. 561
Das OLG Frankfurt a.M. setzt auch bei Nichtdurchführung des VA wegen kurzer Ehedauer einen Wert an; in diesem Fall geht es aber vom Mindestwert aus:
Zitat
"1. In einem Scheidungsverbundverfahren ist auch dann ein Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer nicht stattfindet."
2. In der Regel ist dann aber lediglich der Mindestwert in Höhe von 1.000 EUR festzusetzen.“
Rz. 562
Bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zum Teil der Mindestwert von 1.000,00 EUR angenommen, da es auch in solchen Fällen der Prüfung des Familiengerichts gem. §§ 6, 8 VersAusglG und der Negativfeststellung im Scheidungsbeschluss gem. § 224 Abs. 3 FamFG bedarf. Daher ist auch ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen.
Rz. 563
In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall wurde die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung am selben Tag des Scheidungstermins, noch vor dem Termin beim Notar getroffen, im Termin vorgelegt und auch noch am selben Tag die Scheidung rechtskräftig beschlossen. Das OLG Stuttgart sah es daher als ausreichend an, es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG, somit bei 1.000,00 EUR, zu belassen, da die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand des Gerichts erfordert hat.
Interessant war zudem, dass erst dem Beschwerdegericht aufgefallen war, dass, bezogen auf den Versorgungsausgleich kein Wert festgesetzt worden war. Die Beschwerde hatte sich offensichtlich auf andere Gegenstände erstreckt und ein Verbot des reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt im Wertbeschwerdeverfahren nicht.
Rz. 564
Praxishinweis – Beschwerdewert beachten!
Wird der Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer, Geringfügigkeit, vertraglichem Ausschluss oder grober Unbilligkeit nicht durchgeführt, ist nach meiner Auffassung, gleichwohl ein Wert festzusetzen, da auch in diesen Fällen der Versorgungsausgleich zur Folgesache (Zwangsverbund) wird und das Gericht eine Entscheidung hierüber zu treffen hat, sei es auch die Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Dies ist im Beschluss auch ausdrücklich festzuhalten, vgl. dazu § 224 Abs. 3 FamFG; die Entscheidung ist beschwerdefähig.