a) Bei Antragseinreichung fällige Beträge
Rz. 408
Fällige Unterhaltsbeträge, die mit dem Unterhaltsantrag für laufende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, werden bei der Berechnung des Gegenstandswertes addiert. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind die bei Einreichung des Antrags (somit Anhängigkeit, nicht notwendig Rechtshängigkeit) fälligen Beträge dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Die fälligen Unterhaltsbeträge berechnen sich ab dem Zeitpunkt, mit welchem dem Unterhaltsverpflichteten die Aufforderung über die Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen zugegangen ist. Unterhalt ist grundsätzlich im Voraus zu leisten, vgl. dazu §§ 1361 Abs. 4 S. 5, 1585 Abs. 1 S. 2, 1612 Abs. 3 S. 1 BGB, weshalb der Unterhaltsbetrag für den Monat, in dem der Antrag bei Gericht eingereicht wird, bereits als fälliger Betrag gilt. Die Auffassung des OLG Naumburg, zumindest beim Kindesunterhalt seien aus sozialpolitischen Gründen die fälligen Beträge ebenfalls auf einen Jahresbetrag wie der laufende Unterhalt beschränkt, ist abzulehnen. Es mag bei der Zwangsvollstreckung eine Rolle spielen, dass fällige Beträge, die älter als ein Jahr sind, bei einer verschärften Pfändung nach § 850d ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind; für laufende Unterhaltsverfahren lässt der Wortlaut des § 51 Abs. 2 FamGKG m.E. keine Auslegungsmöglichkeit.
Rz. 409
Auf die Rechtsprechung einer möglichen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, die älter als ein Jahr sind wird ergänzend hingewiesen.
Rz. 410
Praxistipp
Sinnvoll ist die korrekte Antragstellung, damit das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht übersieht, dass neben laufendem Unterhalt auch fällige Beträge geltend gemacht worden sind.
Rz. 411
Beispiel
Es wird nachehelicher Unterhalt (laufend): 720,00 EUR, ab 1.1. eines Jahres geltend gemacht; Antragseinreichung erfolgt am 5.2. desselben Jahres. Wertberechnung:
12 × 720,00 EUR (Jahresunterhalt) = |
8.640,00 EUR |
§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG, zzgl. fällige Beträge für 2 Monate, 2 × 720,00 EUR = |
1.440,00 EUR |
§§ 23 Abs. 1 S 1 RVG, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG Summe, § 22 Abs. 1 RVG |
10.080,00 EUR |
Rz. 412
Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird, § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren Minderjähriger sind die Vorschriften über die fälligen Unterhaltsbeträge entsprechend anzuwenden, § 51 Abs. 2 S. 3 FamGKG.
Rz. 413
In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Unterhaltsantrag diktiert wird, die Einreichung aber aufgrund der Anfertigung bzw. des Fehlens von Unterlagen des Mandanten verzögert erfolgt. Es ist daher bei Antragseinreichung darauf zu achten, dass nicht aufgrund eines zwischen Diktat und Einreichungswillen erfolgten Monatswechsels der Antrag anzupassen ist. Natürlich ist ein fälliger Betrag ein fälliger Betrag, auch wenn er versehentlich als laufender Unterhalt geltend gemacht wird, in der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass in solchen Fällen häufig auch die Wertfestsetzung sich streng am Wortlaut des Antrags orientiert, nicht aber an den tatsächlichen Gegebenheiten.
Beispiel
Der gem. Rdn 411 im Februar diktierte Antrag wird erst im März eingereicht. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Antrag vor Einreichung nochmals entsprechend angepasst wird.
b) Antragserweiterung
Rz. 414
Wird der Antrag während des laufenden Verfahrens erweitert, war strittig, ob die Erweiterung dazu führt, dass sämtliche bis zur Antragserweiterung aufgelaufenen fälligen Beträge in der nun geltend gemachten Höhe erweitert werden können, oder aber nur die bei Antragseinreichung bereits fälligen Beträge und der Jahresbetrag entsprechend der Antragserweiterung erhöht werden.
Rz. 415
Inzwischen spricht sich die herrschende Rechtsprechung, siehe nachstehende Rdn 416 bis Rdn 425 unten gegen eine Addition der im Verfahren weiter aufgelaufenen fälligen Beträge aus, selbst wenn der ursprüngliche Antrag konkretisiert wird.
Rz. 416
Ein Teil der Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass wenn in einem Antragsverfahren ein Antrag erweitert wird, der Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch für die Erweiterung gilt und nicht der Zeitpunkt der jeweiligen ersten Antragstellung abzustellen ist.
Rz. 417
Gemäß § 34 FamGKG ist auch für die Antragserweiterung g...