Rz. 625

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 BGB (Übertragung von Vermögensgegenständen) oder nach § 1383 Abs. 3 BGB (Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs) entschieden, handelt es sich um ein Verfahren, § 52 S. 1 FamGKG. Die Werte werden zusammengerechnet, § 52 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 626

Die Stundung der Ausgleichsforderung kann im Verbund geltend gemacht werden, oder aber als isoliertes Verfahren. Ist bereits ein Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs rechtshängig, kann der Zahlungsverpflichtete seinen Stundungsantrag nur in diesem Verfahren stellen (vgl. dazu § 1382 Abs. 5 BGB).

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