Rz. 148
Wird ein Ehevertrag im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung "als Mittel zu Zweck" getroffen, um z.B. den Güterstand zu beenden, damit ein Zugewinnausgleich berechnet werden kann, so wird in der Praxis teilweise bei der Wertberechnung abweichend von der Regelung des § 100 GNotKG ein deutlich niedrigerer Wert angesetzt.
Rz. 149
Das OLG Frankfurt a.M. setzt in solchen Fällen lediglich einen Wert i.H.v. 500,00 EUR an.
Zitat
"1. Ist der Anwalt außergerichtlich beauftragt eine Abfindung anstelle des monatlichen zu zahlenden nachehelichen Unterhalts auszuhandeln, richtet sich der Gegenstandswert nach dem zwölffachen Monatsbetrag des verlangten Unterhalts."
2. Soll der Anwalt vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags den Zugewinnausgleich regeln und in diesem Zusammenhang vorab eine Gütertrennung vereinbaren, ist für die Vereinbarung der Gütertrennung neben dem Wert der verlangten Zugewinnausgleichsforderung lediglich ein Wert von 500 EUR anzusetzen.“
Rz. 150
Die Entscheidung ist m.E. strikt abzulehnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gütertrennung nur "Mittel zum Zweck" ist, bleibt doch festzuhalten, dass zum einen die Gütertrennung auch für den Fall, dass die Ehegatten sich möglicherweise doch nicht scheiden lassen, dauerhaft – sofern rechtswirksam z.B. notariell beurkundet wurde, bestehen bleibt. Schon dieses Argument lässt den Ansatz eines Wertes i.H.v. 500,00 EUR als unzumutbar gering erachten. Zum anderen wäre zumindest (auch wenn selbst dies aus dem genannten Grund abzulehnen ist) der Auffangwert i.H.v. 5.000,00 EUR gem. § 42 Abs. 3 FamGKG (i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 RVG bzw. gem. § 23 Abs. 3 RVG) anzusetzen. Die Bewertung mit 500,00 EUR findet im Gesetz jedenfalls an keiner Stelle eine Stütze.
Rz. 151
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. wird auch vom OLG Koblenz nicht geteilt. Zwar sieht das OLG Koblenz bei Vereinbarung einer Gütertrennung mangels Streit den Anfall einer Einigungsgebühr nicht, siehe hierzu auch ausführlich in § 5 Rdn 274 ff. in diesem Werk, setzt jedoch den Wert des Vermögens für die Gütertrennung an (hier: 815.000,00 EUR):
Zitat
"1. Besteht ein Rechtsverhältnis und steht keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zu, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst. Daher entsteht keine Einigungsgebühr, wenn die Eheleute die Zugewinngemeinschaft einvernehmlich aufheben, um den Zugewinn zu regeln."
2. Für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft fällt in diesem Fall allerdings eine Geschäftsgebühr an, die sich aus dem Wert des beiderseitigen Vermögens berechnet.“
Rz. 152
So hält das OLG Koblenz zur Wertberechnung für die Gütertrennung fest:
Zitat
"Soweit der Beklagte der Auffassung ist, für die Regelung des Güterstandes sei kein eigenständiger Wert oder maximal ein Wert von 500,00 EUR in Ansatz zu bringen, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin wurde vom Beklagten auch diesbezüglich beauftragt. Es wurde eine Regelung hinsichtlich des Güterstandes im von der Klägerin erstellten Vertrag getroffen, nämlich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Daran ändert auch nichts, dass die Vereinbarung der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als "Durchgangsstadium" notwendig war, um den Zugewinnausgleich regeln zu können und eine Regelung ohne Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht möglich war. Zudem war dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht nur an der Regelung des Zugewinnausgleichs, sondern auch an der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft an sich gelegen.""
Rz. 153
Eine Einigungsgebühr könne, so das LG Koblenz aus dem Wert der Gütertrennung jedoch nicht entstehen, denn unstreitig sei hier
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das Bestehen der Zugewinngemeinschaft, |
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dass keiner der Eheleute die Aufhebung der Gemeinschaft hätte verlangen können, da die Voraussetzungen des § 1368 BGB nicht erfüllt waren, |
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dass keiner der Eheleute Zugewinnausgleich hätte verlangen können, da der Anspruch erst verlangt werden kann, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet ist, sei es durch Tod (§ 1371 BGB), rechtskräftiger Scheidung (§ 1374 BGB), kraft rkr. gerichtl. Entscheidung (§§ 1365, 1366 BGB) oder Aufhebung durch Ehevertrag (§ 1372 BGB), bzw. einvernehmliche Aufhebung (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB "für den Fall der rkr Scheidung"); hier war keine dieser Voraussetzungen bis dato erfüllt, |
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und dass Gütertrennung vereinbart werden sollte. |
Rz. 154
Ähnlich hatte auch schon das OLG München zum Anfall einer Einigungsgebühr aus dem Wert der modifizierten Zugewinngemeinschaft entschieden:
Zitat
"Ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie das Recht keiner Partei zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses unstreitig und einigen die Parteien sich jedoch auch auf eine Modifizierung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses, so entsteht mangels Streits keine Einigungsgebühr.""
Rz. 155
Sowohl die Entscheidung des OLG Koblenz als auch die des OLG München begegnen meinerseits Bedenken. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die ...