Rz. 312
Mit "Umfang der Sache" ist der Zeitaufwand gemeint, der im jeweiligen Verfahren berücksichtigt werden muss. Hier zeigt sich sehr deutlich, dass die Bewertung für das Gericht eine völlig andere sein kann als für den Anwalt; da der Wert aber für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird und dieser dann auch für den Anwalt gilt, § 32 Abs. 1 RVG, kann auch der zeitliche Bearbeitungsaufwand für den Anwalt bei der Wertbemessung eine Rolle spielen. Eine Berücksichtigung des Umfangs erfolgt dann, wenn er aus dem Rahmen dessen fällt, was in vergleichbaren Fällen üblich ist.
Rz. 313
Für eine besonders aufwendige Ehesache kann ein prozentualer Zuschlag in Frage kommen, wobei aber auch hier eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Es besteht jedoch definitiv kein Grund für eine Absenkung des Werts bei einvernehmlicher Scheidung.[237] Die einvernehmliche Scheidung ist der "Normalfall" und wird es aufgrund der mit dem FamFG herabgesetzten Anforderungen an die Vermutung einer Zerrüttung der Ehe künftig erst recht sein. Eine Minderung ist daher nicht gerechtfertigt.
Rz. 314
Die Anwendung ausländischen Rechts rechtfertigt bei besonderem Aufwand eine Anhebung des Verfahrenswerts für die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache.[238]
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