Rz. 116

Schulden werden abgezogen bis max. die Hälfte des Vermögens noch verbleibt, und zwar nur von dem Vermögen, auf dem sie lasten; haften die Ehegatten als Gesamtschuldner, so werden jedem Ehegatten nach seiner Beteiligung im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten zugewiesen, im Zweifel ist § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) anzuwenden.[74]

 

Rz. 117

Überschuldetes Vermögen eines Ehegatten bleibt außer Betracht, da die Überschuldung nicht vom Vermögen des anderen in Abzug zu bringen ist. Somit ist das Vermögen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln.

[74] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 6; Leipziger Kommentar (LK), GNotKG/Reetz/Riss, § 100 Rn 14.

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