Rz. 127

 

Praxistipp

In der Praxis hat es sich bewährt, vor der Abrechnung gegenüber dem Mandanten sich bei notariell beurkundeten Eheverträgen mit dem Notar bezüglich des Wertes abzustimmen, sonst sind Rückfragen des Mandanten vorprogrammiert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit möglicherweise insgesamt mehr umfasst hat, als lediglich die Beurkundung des Ehevertrags. Der Wert des Notars kann daher ein Anhaltspunkt sein. Gerade aber bezogen auf Unterhaltsansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden, berechnet der Anwalt seinen Wert nach § 51 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG, nicht aber nach dem GNotKG. Hier ist also zu differenzieren. Auch bietet es sich an, den Mandanten sicherheitshalber eine Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen, wenn zwischen Anwalt und Notar eine direkte Zusammenarbeit erfolgen soll (Übermittlung des Entwurfs des Ehevertrags; Abfrage der angesetzten Werte, etc.).

 

Rz. 128

Die Notarkosten für die Beurkundung eines Ehevertrags belaufen sich auf eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG. Nach Ansicht des BGH schuldet ein Rechtsanwalt, der mit dem Entwurf eines Vertrages betraut ist, der notarieller Beurkundung bedarf, zwar, den Auftraggeber in der Regel auf diesen Umstand und dadurch entstehende weitere Kosten hinzuweisen; der Rechtsanwalt schuldet aber regelmäßig nicht den Rat, einen Notar aufzusuchen.[87]

 

Rz. 129

 

Berechnungsbeispiel 1

 
Aktivvermögen Ehefrau   10.000,00 EUR  
abzüglich Verbindlichkeiten ./. 40.000,00 EUR  
Reinvermögen   0,00 EUR  
berücksichtigungsfähiger Wert      
nach § 100 Abs. 1 GNotKG     5.000,00 EUR
       
Berechnungsbeispiel:      
Aktivvermögen Ehemann   60.000,00 EUR  
abzüglich Verbindlichkeiten ./. 10.000,00 EUR  
Reinvermögen   50.000,00 EUR  
berücksichtigungsfähiger Wert      
nach § 100 Abs. 1 GNotKG     50.000,00 EUR
Wert Ehevertrag gesamt     55.000,00 EUR
 

Rz. 130

 

Berechnungsbeispiel 2

Hier: Aktivvermögen Ehefrau 600.000,00 EUR; Verbindlichkeiten Ehefrau 400.000,00 EUR; Aktivvermögen Ehemann 180.000,00 EUR; Verbindlichkeiten Ehemann 10.000,00 EUR

 
Aktivvermögen Ehefrau   600.000,00 EUR  

abzüglich zu berücksichtigende

Verbindlichkeiten
./. 300.000,00 EUR  
Reinvermögen   300.000,00 EUR  
berücksichtigungsfähiger Wert      
nach § 100 Abs. 1 GNotKG     300.000,00 EUR
       
Berechnungsbeispiel:      
Aktivvermögen Ehemann   180.000,00 EUR  
abzüglich Verbindlichkeiten ./. 10.000,00 EUR  
Reinvermögen   170.000,00 EUR  
berücksichtigungsfähiger Wert      
nach § 100 Abs. 1 GNotKG     170.000,00 EUR
Wert Ehevertrag gesamt     470.000,00 EUR
[87] BGH, Urt. v. 18.9.1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 136.

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