1. Verweis von § 23 Abs. 3 RVG ins GNotKG
Rz. 103
Für Tätigkeiten des Anwalts, die weder gerichtlich sind noch gerichtlich sein könnten (siehe § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG) regelt § 23 Abs. 3 RVG, dass die §§ §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 104
Damit sind folgende Gegenstände umfasst:
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§ 37 GNotKG: Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten, |
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§ 38 GNotKG: Belastung mit Verbindlichkeiten, |
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§ 42 GNotKG: Wohnungs- und Teileigentum, |
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§ 43 GNotKG:Erbbaurechtsbestellung, |
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§ 44 GNotKG: Mithaft (Grundpfandrechte), |
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§ 45 GNotKG: Rangverhältnisse und Vormerkungen, |
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§ 99 GNotKG: Miet-, Pacht- und Dienstverträge, |
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§ 100 GNotKG: Güterrechtliche Angelegenheiten, |
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§ 101 GNotKG: Annahme als Kind, |
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§ 102 GNotKG: Erbrechtliche Angelegenheiten. |
Rz. 105
Diese Einschränkung betrifft jedoch lediglich Tätigkeiten, die nicht bereits gerichtlich sind oder – zwar noch außergerichtlich betrieben werden – aber gerichtlich sein könnten. Denn für diese Fälle verweist § 23 Abs. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, und damit uneingeschränkt auf das gesamte GNotKG.
Rz. 106
Von hoher praktischer Bedeutung ist hier insbesondere § 100 GNotKG für die Bewertung eines Ehevertrags.
2. Erstellung eines Ehevertrags
a) Gesetzliche Regelung
Rz. 107
§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
"(1)" |
Der Geschäftswert
1. |
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken und |
2. |
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge |
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen. |
(2) |
Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend. |
(3) |
Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind. |
(4) |
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.“ |
Rz. 108
Zum 1.8.2013 wurde damit erstmals geregelt, dass die Verbindlichkeiten zwar wie schon zur früheren Rechtslage abgezogen werden, aber nur noch begrenzt. Denn gem. § 100 Abs. 1 S. 3 GNotKG ist ein Schuldenabzug bis zur Höhe der Hälfte des nach S. 1 bzw. S. 2 maßgeblichen Werts vorzunehmen; es verbleibt das sogenannte modifizierte Reinvermögen. Bei entsprechend hohen Verbindlichkeiten werden diese somit nicht mehr komplett abgezogen.
Rz. 109
Der Gesetzgeber begründet die zur Bewertung des Ehevertrags vorgenommenen Änderungen zum 1.8.2013 wie folgt:
Zitat
"Absatz 1 soll an die Stelle des § 39 Absatz 3 KostO und, soweit die Beurkundung von Anmeldungen zum Güterrechtsregister betroffen ist, an die Stelle des § 28 KostO treten."
Die Nummer 1 betrifft die Beurkundung von Eheverträgen. Durch den Verweis auf § 1408 BGB soll klargestellt werden, dass diese Bestimmung nur dann gilt, wenn ein Ehevertrag die güterrechtlichen Verhältnisse betrifft. Wenn lediglich Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden, soll sich der Geschäftswert nach § 36 Absatz 1 GNotKG-E bestimmen. Weitere ehebezogene Vereinbarungen, wie beispielsweise Unterhaltsregelungen, fallen nicht unter den Begriff "Ehevertrag". § 111 Nummer 2 GNotKG-E bestimmt, dass ein Ehevertrag im engeren Sinn stets gegenstandsverschieden zu anderen Erklärungen sein soll.
Die Nummer 2 umfasst den Tatbestand des § 28 KostO, soweit es sich um Anmeldungen zum Güterrechtsregister aufgrund von Eheverträgen handelt. Der Geschäftswert anderer eintragungsfähiger Tatsachen bestimmt sich nach § 36 Absatz 1 GNotKG-E.
Absatz 1 Satz 1 und 2 soll bestimmen, dass der Geschäftswert die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten ist und, wenn nur das Vermögen eines Ehegatten betroffen ist, nur dieser Wert maßgeblich sein soll.
Satz 3 ist neu. Er soll den Schuldenabzug auf die Höhe der Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts begrenzen. Der Schuldenabzug soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, dass es wegen hoher Verbindlichkeiten zu einem unangemessen niedrigen Geschäftswert kommt. Gerade wegen vorhandener Verbindlichkeiten können in einem Ehevertrag komplizierte Regelungen erforderlich sein. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen ferner Missbräuche durch die Angabe fiktiver Verbindlichkeiten, die kaum nachprüfbar sind, vermieden werden.
Durch Satz 4 soll deutlich zum Ausdruck kommen, dass Verbindlichkeiten nur vom Vermögen des jeweiligen Schuldners abgezogen werden dürfen; ein Abzug beim anderen Ehegatten soll nicht stattfind...