1. Angabe des Wertes
Rz. 661
Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, nach Aufforderung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, § 53 S. 1 FamGKG. Dies gilt auch für den Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden, § 53 S. 2 FamGKG. Über § 32 Abs. 1 RVG gilt der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren.
Rz. 662
Praxistipp
Es ist sinnvoll bereits im Scheidungsantrag den Wert für die Ehesache zu berechnen, da man sich so Diskussionen vor Gericht im Beisein des Mandanten erspart.
Rz. 663
Gerichte haben zur Bewertung der Ehesache – insbesondere zum Vermögen der Ehegatten – erforderlichenfalls eigene Ermittlungen anzustellen, um den Verfahrenswert zu ermitteln.
Rz. 664
Innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG muss das Rechtsmittelgericht im Falle des § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG eine fehlerhafte erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen korrigieren.
2. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten
Rz. 665
Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, § 55 Abs. 2 FamGKG, kann Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Der Wert einer Verfahrenswertbeschwerde berechnet sich nach Differenz zwischen den nach dem festgesetzten Wert anfallenden Kosten und den Kosten, die nach dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert anfallen würden. Die Beschwerde findet jedoch auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt, § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Rz. 666
Zulässig ist die Beschwerde nur binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, § 59 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Rz. 667
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht, § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, § 59 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, § 59 Abs. 2 S. 2 FamGKG.
Rz. 668
Praxistipp
Anwälte und Anwältinnen sind grundsätzlich an den vom Gericht festgesetzten Wert gebunden, § 32 Abs. 1 RVG. Sie haben aber ein eigenes Beschwerderecht, § 32 Abs. 2 RVG und können Verfahrenswertbeschwerde im eigenen Namen einlegen, wenn sie einen höheren Wert anstreben.
Rz. 669
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Im Beschwerdeverfahren entstehen Anwaltsgebühren in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Rz. 670
Eine Verfahrenswertbeschwerde ist – mangels Rechtsschutzbedürfnis – unzulässig, wenn diese "namens und im Auftrag eines Beteiligten" eingelegt wird und mit ihr eine Heraufsetzung des Wertes begehrt wird. Unabhängig davon, rechtfertigen "bloße Behauptungen eines beteiligten Ehegatten zum Einkommen des anderen Ehegatten "ins Blaue" hinein" keine Heraufsetzung des Verfahrenswertes der Ehesache.
Rz. 671
Praxistipp
Es ist erstaunlich, wie häufig in der Praxis übersehen wird, dass die Verfahrensbeschwerde im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegt werden darf (siehe § 32 Abs. 2 RVG), aber auch eingelegt werden muss, wenn eine Höherfestsetzung erreicht werden soll. Ein Verfahrensbeteiligter dürfte eher ein Interesse daran haben, dass der Wert niedriger und nicht höher festgesetzt wird. Es fehlt somit schon an einer Beschwer (und damit an einem Rechtsschutzbedürfnis), wenn die Verfahrenswertbeschwerde im Namen des Mandanten mit dem Ziel, eine Höherfestsetzung zu erreichen, angestrebt wird. Umstritten ist, ob eine Verfahrenswertbeschwerde mit dem Ziel einer Höherfestsetzung dann im Namen des Auftraggebers zulässig wäre, wenn dieser eine höhere Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen hat, und durch die Höherfestsetzung einen höheren Kostenerstattungsanspruch erreichen könnte. Diese Fälle dürften im Familienrecht jedoch nicht so häufig vorkommen, weshalb...