Rz. 6

 

§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

(1) 1Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. 2Das Entgelt nach S. 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. 2Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) 1Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. 2Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

 

Rz. 7

Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist dahingehend erweitert worden, dass sie auch für Klagen auf Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum gelten und damit auch hier der Jahresbetrag der geforderten Mietminderung maßgebend sein soll.

 

Rz. 8

Sofern allerdings die restliche Mietlaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, soll nur der entsprechend geringere Betrag gelten (§ 41 Abs. 5 S. 2 GKG).

 

Rz. 9

Damit soll eine Gleichstellung zu den übrigen Fällen des § 41 Abs. 5 RVG (Mieterhöhung, Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen oder Duldung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen) erreicht werden.

 

Rz. 10

Anlass dieser Änderung war die Entscheidung des BGH vom. 14.6.2016, in der er zur bisherigen Gesetzesfassung klargestellt hatte, dass im Falle der Klage eines Mieters auf Feststellung einer Minderung der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag zu bemessen sei, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.

 

Rz. 11

 
Hinweis

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.9.2005, XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 und vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).

BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15[1]

 

Rz. 12

Dieser Rechtsprechung soll durch die neue Fassung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG entgegengewirkt werden.

 

Rz. 13

 

Beispiel:

Zugrunde liegt ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer monatlichen Kaltmiete von 800,00 EUR. Der Mieter ist der Ansicht, dass er wegen eines Mangels die Miete um 20 % mindern kann. Er klagt auf Feststellung, dass er zur Minderung um 160,00 EUR berechtigt ist.

In diesem Fall gilt unstreitig der neue § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Der Streitwert beläuft sich auf 12 x 160,00 EUR = 1.920,00 EUR.

 

Rz. 14

 

Beispiel:

Zugrunde liegt ein aufgrund mieterseitiger Kündigung zum 31.7.2021 auslaufendes Mietverhältnis mit einer monatlichen Kaltmiete von 800,00 EUR. Der Mieter ist der Ansicht, dass er ab Januar 2021 wegen eines Mangels die Miete um 20 % mindern kann. Er klagt auf Feststellung, dass er zur Minderung um 160,00 EUR berechtigt ist.

In diesem Fall gilt zwar auch der neue § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Da die Restmietzeit jedoch geringer ist, beträgt der Streitwert gem. § 41 Abs. 5 S. 2 GKG lediglich 7x 160,00 EUR = 1.120,00EUR).

 

Rz. 15

Ob der vom Gesetzgeber bezweckte Effekt erreicht wird, bleibt abzuwarten, da die neu eingefügte Variante nur für Klagen auf Feststellung einer Mietminderung gilt. Die meisten Prozesse über Mietminderungen werden jedoch als in Zahlungsklagen geführt. Auf Zahlungsklagen ist § 41 G...

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