A. Überblick
Rz. 1
Auch im GKG sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Auch hier liegt das Erhöhungsvolumen bei ca. 10 %.
Rz. 2
Die Erhöhung betrifft zum einen die Beträge der Tabelle des § 34 Ans. 1 GKG. So ist der Eingangsbetrag von 35,00 EUR auf 38,00 EUR heraufgesetzt worden. Auch sind die nachfolgenden Erhöhungsbeträge angehoben worden. Die Mindestgebühr im Mahnverfahren ist von 32,00 EUR auf 36,00 EUR angehoben worden (Anm. zu Nr. 1100 GKG-KostVerz.). Die Gebührensprünge bleiben unverändert. Eine aktuelle Gebührentabelle zu § 34 GKG findet sich im Anhang (§ 9 Rdn 5).
Rz. 3
Ebenso sind die Festgebühren angehoben worden. So beträgt z.B. die Festgebühr für Zwangsvollstreckungshandlungen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ordnungs- und Zwangsgeldverfahren) jetzt 22,00 EUR anstelle der bisherigen 20,00 EUR (Nr. 2211 GKG-KostVerz.). Für einfache Beschwerdeverfahren beträgt die Festgebühr jetzt 66,00 EUR anstelle der bisherigen 60,00 EUR (Nr 1812 GKG-KostVerz.).
Rz. 4
Neben den Gebührenbeträgen ist aber auch eine für den Anwalt bedeutsame Wertvorschrift zum Wert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung geändert worden (s. Rdn 6 ff.). Im Übrigen sind die Wertvorschriften unverändert geblieben.
Rz. 5
Für Übergangsfälle gilt § 71 GKG.
B. § 41 Abs. 5 GKG
Rz. 6
§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) 1Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. 2Das Entgelt nach S. 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. 2Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) 1Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. 2Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
Rz. 7
Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist dahingehend erweitert worden, dass sie auch für Klagen auf Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum gelten und damit auch hier der Jahresbetrag der geforderten Mietminderung maßgebend sein soll.
Rz. 8
Sofern allerdings die restliche Mietlaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, soll nur der entsprechend geringere Betrag gelten (§ 41 Abs. 5 S. 2 GKG).
Rz. 9
Damit soll eine Gleichstellung zu den übrigen Fällen des § 41 Abs. 5 RVG (Mieterhöhung, Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen oder Duldung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen) erreicht werden.
Rz. 10
Anlass dieser Änderung war die Entscheidung des BGH vom. 14.6.2016, in der er zur bisherigen Gesetzesfassung klargestellt hatte, dass im Falle der Klage eines Mieters auf Feststellung einer Minderung der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag zu bemessen sei, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.
Rz. 11
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.9.2005, XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 und vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).
BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15
Rz. 12
Dieser Rechtsprechung soll durch die neue Fassung des § 41 Abs. 5 S. 1 G...