Rz. 682

Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Gegenleistung bewirkt ist (Legaldefinition).

Diese Regelung ist im Buch 2 des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) unter dem Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse) enthalten und damit grundsätzlich auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden. Im Bereich familienrechtlicher Ansprüche ist § 273 BGB daher auch bei vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen.[944]

 

Rz. 683

Es handelt sich um eine aufschiebende Einrede. Der Schuldner muss dieses Gegenrecht selbst geltend machen.

[944] BGH JurionRS 1976, 12652 Rn 24; BGH NJW 1967, 1275 – 1279, 1278.

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