Rz. 738

Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen. Bei der Verwirkung handelt es sich um die Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung,[987] die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.[988] Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewendet werden kann.[989] Die Verwirkung wird wegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist nur in Ausnahmefällen den Anspruch vernichten können.[990]

[987] BGHZ 180, 88 – 98 = NJW-RR 2009, 1000 – 1003 = FamRZ 2009, 858 – 861.
[988] BGH NJW 1966, 343 – 347.
[989] BGH JurionRS 2014, 17803 Rn 17 ff. m.w.N.
[990] LG Dortmund JurionRS 1987, 10081 Rn 31.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge