Rz. 31

Bis zur Reform 2009 konnten Verbindlichkeiten vom Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens in Abzug gebracht werden (§ 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB a.F.). Denknotwendig konnte also ein negatives Anfangsvermögen nicht vorliegen. Auch bei sehr hoher Verschuldung war das Anfangsvermögen zum Stichtag mit "Null" zu bewerten. Die diesbezügliche Kritik nahm der Gesetzgeber zum Anlass mit der Reform 2009 auch negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns zuzulassen. Auch negatives Anfangsvermögen wird indexiert.

 

Rz. 32

 

Praxistipp

Nach alter Rechtslage und diesbezüglicher Rechtsprechung des BGH wurde ein privilegierter Erwerb mit Schulden im Anfangsvermögen nicht verrechnet.[17] Gemäß der aktuellen Rechtslage nach der Reform 2009 wird negatives Anfangsvermögen bei Eheschließung mit positivem privilegierten Erwerb, aber auch positives Anfangsvermögen mit negativem privilegierten Erwerb verrechnet.

[17] BGH FamRZ 1995, 990.

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