Rz. 1186

In dem Fall, dass der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert ist, ein auf das Gesamtgut bezogenes Rechtsgeschäft vorzunehmen, kann der andere Ehegatte gemäß § 1429 S. 1 Hs. 1 BGB das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Dabei ist eine vorübergehende Verhinderung ausreichend.[1400] Verweigert der verwaltende Ehegatte die Verwaltung, greift die Vorschrift dagegen nicht.[1401] Bei der Beurteilung, ob mit dem Aufschub eine Gefahr, also Nachteile für die Ehegatten oder das Gesamtgut, verbunden ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Verwaltungshandlung an.[1402]

 

Rz. 1187

Im Rahmen des Notverwaltungsrechts kann der nichtverwaltende Ehegatte nach § 1429 S. 1. Hs. 2 BGB in eigenem Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Handelt er im Namen des verwaltenden Ehegatten, werden gemäß §§ 1438 Abs. 1, 1437 BGB nur dieser und das Gesamtgut verpflichtet. Handelt er im eigenen Namen, verpflichtet er neben dem Gesamtgut und dem Gesamtgutsverwalter auch sich selbst, es sei denn, er hat dem Dritten gegenüber ausdrücklich erklärt oder es war für den Dritten erkennbar, dass er nicht für sich, sondern für das Gesamtgut handeln wollte.[1403]

 

Rz. 1188

Das Notverwaltungsrecht im Sinne des § 1429 S. 1 BGB gilt gemäß § 1429 S. 2 BGB für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht, entsprechend. Der nichtverwaltende Ehegatte kann im Rahmen des Notverwaltungsrechts einen vom Verwalter geführten Aktiv- oder Passivrechtsstreit weiterführen, aber auch selbst ein gerichtliches Verfahren einleiten. Endet die Verhinderung des Gesamtgutsverwalters, kann er einen Rechtsstreit aufnehmen, wenn ihn der andere Ehegatte in seinem Namen geführt hat. Hat der andere Ehegatte ihn aber in eigenem Namen geführt, ist zur Übernahme die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich.[1404]

[1400] RGZ 103, 126, 127.
[1401] RGZ 103, 126, 128.
[1402] RG Recht 1925 Nr. 941.
[1403] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1429 Rn 5 f.
[1404] Staudinger/Thiele, § 1429 Rn 9 ff.

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