Rz. 1265
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1454 S. 1 Hs. 1 BGB). Hierbei kann er im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln (§ 1454 S. 1 Hs. 2 BGB). Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht (§ 1454 S. 2 BGB).
Rz. 1266
Das Notverwaltungsrecht bezieht sich auf Rechtsgeschäfte aller Art. Davon inbegriffen sind Rechtsgeschäfte gemäß §§ 1423–1425 BGB, bei denen bei Alleinverwaltung die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich wäre. Nach herrschender Meinung sind tatsächliche Maßnahmen davon nicht erfasst, für diese gilt § 1455 Nr. 10 BGB.[1455] Im Gegensatz zu § 1429 BGB, dem Notverwaltungsrecht bei Alleinverwaltung, besteht für den Ehegatten im Rahmen des § 1454 BGB nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Ausübung des Notverwaltungsrechts. Bei Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche analog § 1435 S. 3 BGB die Folge sein.
Rz. 1267
Selbst wenn der Ehegatte im Rahmen seines Notverwaltungsrechts nicht im Namen beider Ehegatten, sondern im eigenen Namen handelt, wird das Gesamtgut berechtigt und verpflichtet und führt zur Haftung des Gesamtguts und beider Ehegatten persönlich (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB).
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