Rz. 470
Beschenkte und Erben sind gemäß § 15 ErbStG in sogenannte Steuerklassen eingeteilt.
Zur Steuerklasse I gehören folgende Personen:
▪ | Ehegatte und der Lebenspartner, |
▪ | Kinder und Stiefkinder, |
▪ | Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, |
▪ | Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. |
Zur Steuerklasse II gehören folgende Personen:
▪ | Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, |
▪ | Geschwister, |
▪ | Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, |
▪ | Stiefeltern, |
▪ | Schwiegerkinder, |
▪ | Schwiegereltern, |
▪ | Geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. |
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen