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Wie das Anfangsvermögen konnte das Endvermögen nach alter Rechtslage keinen negativen Wert ausweisen. Daher wurde das Endvermögen mit "Null" angegeben, wenn die Passiva die Aktiva in der Bilanz überstiegen. Mit der Neufassung des § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB anlässlich der Reform 2009 wurde mit dem negativen Anfangsvermögen auch das negative Endvermögen möglich gemacht.

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