Rz. 472
Von einem ererbten oder geschenkten Vermögen werden zunächst sogenannte Freibeträge abgezogen. Nur der verbleibende Rest wird entsprechend den zuvor dargestellten Steuersätzen besteuert. Hierbei ist zwischen persönlichen Freibeträgen und besonderen Freibeträgen zu unterscheiden. Das Gesetz gewährt gemäß § 16 ErbStG folgende persönliche Freibeträge:
Steuerklasse I | 20.000 EUR |
Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, | 500.000 EUR |
Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn Eltern vorverstorben sind, | 400.000 EUR |
Enkel, wenn die Eltern noch leben, | 200.000 EUR |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 EUR |
Steuerklasse II | 20.000 EUR |
Steuerklasse III | 20.000 EUR |
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