Rz. 472

Von einem ererbten oder geschenkten Vermögen werden zunächst sogenannte Freibeträge abgezogen. Nur der verbleibende Rest wird entsprechend den zuvor dargestellten Steuersätzen besteuert. Hierbei ist zwischen persönlichen Freibeträgen und besonderen Freibeträgen zu unterscheiden. Das Gesetz gewährt gemäß § 16 ErbStG folgende persönliche Freibeträge:

 
Steuerklasse I 20.000 EUR
Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, 500.000 EUR
Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn Eltern vorverstorben sind, 400.000 EUR
Enkel, wenn die Eltern noch leben, 200.000 EUR
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 EUR
Steuerklasse II 20.000 EUR
Steuerklasse III 20.000 EUR

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