Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 783
Die Anwendung des § 1365 BGB auf die Beendigung der Mitgliedschaft durch Vertrag oder Kündigung unter Fortbestand der Gesellschaft im Übrigen wird in der Literatur sehr unterschiedlich beurteilt, soweit die Mitgliedschaft nahezu das gesamte Vermögen des betroffenen Ehegatten bildet. Es ist der Rechtsansicht zu folgen, die die Anwendung des § 1365 BGB auf hier beschriebene Vorgänge befürwortet.
Es liegt unstreitig eine Verfügung im Sinne des Gesetzes vor, soweit ein Ehegatte bei einem Auflösungsbeschluss der Gesellschaft mitwirkt oder seinen Gesellschaftsanteil kündigt. Soweit der Gesellschaftsanteil sein beinahe gesamtes Vermögen darstellt, ist der Anwendungsbereich des § 1365 BGB eröffnet.
Ob ihm mit der Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft dann eine Abfindung zusteht, ist irrelevant. Auf diese Unsicherheit muss sich aus dem Schutzzweck der Norm der möglicherweise benachteiligte Ehegatte nicht verweisen lassen.
Rz. 784
Soweit die anders lautende Literaturmeinung darauf abstellt, dass aus der Struktur einer Personengesellschaft zu entnehmen ist, dass ein Gesellschafter bei seiner Entscheidung über den Fortbestand der Gesellschaft oder seiner Mitgliedschaft an das Einverständnis seines Ehegatten nicht gebunden sein kann und § 1365 BGB letztendlich erst nach Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Auseinandersetzung der Gesellschaft betreffend den dann entstehenden Abfindungsanspruch Anwendung findet, so ist dies nach hier vertretener Ansicht abzulehnen, zumal die personenrechtlichen Belange der Gesellschafter durch die Möglichkeit des § 1365 Abs. 2 BGB ausreichend geschützt sind und der Schutzzweck der Norm des § 1365 BGB nicht reduziert werden darf auf ein "Surrogat" am Gesellschaftsanteil, also an einem möglicherweise bestehenden Abfindungsanspruch.
d) Sonstige Anwendungsbereiche
Rz. 785
Die Anwendung des § 1365 BGB auf die Übereignung beweglicher Sachen ist kaum denkbar, allenfalls nur dann, wenn größere Vermögenswerte an Sachgesamtheiten wie z.B. ein Warenlager übereignet werden.
Rz. 786
Auch die Verpfändung von Sachen und Rechten kann nur dann vom Schutzzweck des § 1365 BGB erfasst werden, soweit sie in einer Gesamtheit erfolgt. Hier ist beispielsweise an vollumfängliche Pfandrechte bei Kreditinstituten zu denken, soweit sie das gesamte Vermögen des jeweiligen Pfandrechtgebers erfassen. Eine solche Pfandrechtsbestellung wäre dann zustimmungsbedürftig.
Rz. 787
Die Veränderung von Rechten aus Versicherungsverträgen können Gesamtvermögensgeschäfte im Sinne des § 1365 BGB mit der Wirkung der Zustimmungsbedürftigkeit darstellen, so z.B. wenn diese Rechte abgetreten werden.
Rz. 788
Niemals unter der Einwilligungsbedürftigkeit des Ehegatten fällt die Änderung einer Bezugsberechtigung aus einer Kapitallebensversicherung.
Hier liegt keine Verfügung des Versicherungsnehmers über sein Recht an der Substanz des Versicherungsvermögens vor. Die Änderung der Bezugsberechtigung hat insoweit keine Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Bestand seines Anrechts.