Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
a) Normzweck
Rz. 862
Bei Gesamtvermögensgeschäften gemäß § 1365 Abs. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen schließt, bestimmt § 1366 BGB deren Wirksamkeit, wenn dieser die Geschäfte genehmigt. § 1366 BGB normiert die Folgen des Fehlens dieser Wirksamkeitsvoraussetzung und legt fest, welche Wege zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes führen, denn Verträge, die ohne die erforderliche Einwilligung des Ehegatten abgeschlossen wurden, sind zunächst schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit liegt dann vor, wenn das Geschäft durch den anderen Ehegatten genehmigt wird oder diese Genehmigung durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt wird.
Darüber hinaus wird das Geschäft wirksam, wenn der Schutzzweck der §§ 1365, 1369 BGB wegfällt, etwa nach Beendigung des Güterstandes.
Rz. 863
Wird der ursprünglich bestehende Schwebezustand durch Willenserklärung der Vertragsparteien, wie z.B. Widerruf oder Aufhebungsvertrag, beendet, tritt Nichtigkeit des Geschäfts ein, da selbiges nicht mehr wirksam werden kann. Selbiges gilt, wenn die Aufhebung des Schwebezustands nicht mehr erfolgen kann, weil eine Genehmigung objektiv nicht mehr möglich ist oder diese nicht mehr durch das Familiengericht ersetzt werden kann.
b) Rechtshandlungen im Zeitpunkt der schwebenden Unwirksamkeit
Rz. 864
Wird während des Schwebezustands in der irrigen Annahme eines wirksamen Geschäftes die Leistungsverpflichtung erfüllt, so kann diese Leistung, weil sie ohne Grund erbracht wurde, kondiziert werden.
Rz. 865
Ebenso kann bei schwebender Unwirksamkeit ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien jeder Zeit aufgehoben werden.
Rz. 866
Gemäß § 1366 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Dies erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet an den Vertragspartner. Folge ist die endgültige Unwirksamkeit des schwebend unwirksamen Vertrages.
Widerrufsberechtigt sind nur solche dritte Personen, die auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen durften. An diesem schutzwürdigen Vertrauen fehlt es aber, wenn ihnen bei Vertragsschluss bekannt war, dass ihr Vertragspartner verheiratet ist und es an der erforderlichen Einwilligung fehlt. Ein Kennenmüssen ist unschädlich, der Dritte ist nicht verpflichtet beim Vertragspartner diesbezüglich nachzufragen.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertragspartner der Wahrheit zuwider erklärt, sein Ehepartner habe die Einwilligung erteilt. Erforderlich ist positive Kenntnis von den, den Widerruf begründenden Umständen.
Rz. 867
Ist die vorliegend beschriebene Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beendet, erlischt auch das Recht zum Widerruf des Dritten gemäß § 1366 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schwebezustand durch die Genehmigung des anderen Ehepartners oder durch familiengerichtlichen Beschluss oder durch vertragliche Vereinbarung beendet wird.
Rz. 868
Durch den wirksam ausgeübten Widerruf des Dritten wird der Vertrag in ein nichtiges Rechtsgeschäft umgewandelt, das jetzt auch nicht mehr genehmigungsfähig ist. Das gilt für dingliche wie obligatorische Rechtsgeschäfte gleichermaßen.
c) Genehmigung
Rz. 869
Derjenige Ehegatte, dessen vorherige Einwilligung nach § 1365 BGB oder § 1369 BGB erforderlich gewesen wäre, hat die Möglichkeit, vornehmlich wenn das abgeschlossene Geschäft geschäftlich vorteilhaft erscheint, es durch nachträgliche Genehmigung voll wirksam werden zu lassen oder einem nachteiligen Vertrag die Genehmigung zu verweigern.
Rz. 870
Im Falle der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend (ex tunc) wirksam. Die Genehmigung als solche ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mangels gesetzlicher Regelung sowohl dem anderen Ehegatten als auch dem Dritten gegenüber erklärt werden kann. Ein Widerruf der Genehmigung ist nicht möglich.
Rz. 871
Die Genehmigung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden (§ 182 Abs. 2 BGB). Sie kann formlos und somit auch stillschweigend erklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung aufgefasst wird.
Rz. 872
Die Genehmigung ist selbst dann formlos wirksam, wenn sie ein Grundstücksgeschäft betrifft. Die Tatsache, dass die Genehmigung grundbuchrechtlich nur nach der Formvorschrift des § 29 GBO verwertbar ist, ist unschädlich.
Rz. 873
Praxistipp
Liegt eine formlose Erklärung für ein Grundstücksgeschäft vor, ist dies nicht als Verweigerung des erklärenden Ehegatten zu verstehen mit der Folge, dass diese erklärt, dass die zu erteilende Genehmigung im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens gemäß § 1365 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist. Vielmehr hat der das Geschäft abgeschlossene Ehegatte einen Anspruch gegen seinen Ehepartner auf Wiederholung dessen Erklärung in der das Geschäft notwendigen Form. Der Antrag muss sich daher auf Wiederholung der schon erteilten Genehmigung in der erforderlichen Form richten.
d) Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung
Rz. 874
Dem am Vertrag beteil...