Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1398
In § 1480 BGB ist die Haftung im Außenverhältnis bei Teilung des Gesamtguts vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten geregelt, in § 1481 BGB die Haftung der Ehegatten im Innenverhältnis bei Inanspruchnahme nach § 1480 BGB.
(a) Haftung im Außenverhältnis
Rz. 1399
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet gemäß § 1480 S. 1 BGB dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Die Gläubiger werden also vor einem Verstoß der Ehegatten gegen die in § 1475 Abs. 1 BGB normierte Pflicht, vor Teilung des Gesamtguts die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, geschützt.
Rz. 1400
Die Teilung des Gesamtguts liegt vor, wenn das Gesamtgut nicht mehr besteht und insgesamt oder einzelne Bestandteile in das Alleineigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten übergegangen ist.
Rz. 1401
Zudem muss dem in Anspruch genommenen Ehegatten etwas aus dem Gesamtgut zugeteilt sein. Dafür ist ein unentgeltlicher Verzicht des Ehegatten auf Gegenstände, selbst wenn er dafür etwas aus einer anderen Vermögensmasse erhalten hat, nicht ausreichend. Die Haftung entfällt nicht, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte den ihm zugeteilten Gegenstand aufgibt.
Rz. 1402
Der in Anspruch genommene Ehegatte darf bei der Teilung nicht ohnehin schon persönlich haften. Eine Haftung im Sinne des § 1480 S. 1 BGB kommt damit in Betracht, wenn eine persönliche Haftung nie bestanden hat oder sie mit Beendigung der Gütergemeinschaft nach §§ 1437 Abs. 2 S. 2 bzw. 1459 Abs. 2 S. 2 BGB erloschen ist.
Rz. 1403
Die persönliche Haftung des Ehegatten als Gesamtschuldner ist aber auf die ihm aus dem Gesamtgut zugeteilten Gegenstände beschränkt, § 1480 S. 2 Hs. 1 BGB. Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB sind entsprechend anzuwenden nach § 1480 S. 2 Hs. 2 BGB, sodass der haftende Ehegatte die Befriedigung verweigern kann, wenn ihm das aus dem Gesamtgut Zugeteilte nicht ausreicht. Er ist sodann aber verpflichtet, das Erlangte herauszugeben.
(b) Haftung im Innverhältnis
Rz. 1404
§ 1481 BGB regelt die Haftung der Ehegatten im Innenverhältnis bei Inanspruchnahme gemäß § 1480 BGB, also bei Teilung des Gesamtguts vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.
Rz. 1405
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, hat nach § 1481 Abs. 1 BGB der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten gegenüber dafür einstehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird. Letzteres wird relevant, wenn ein Ehegatte nicht nach § 1480 BGB, sondern aufgrund seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen wird. Denn die Haftung nach § 1480 BGB ist ohnehin auf die ihm zugeteilten Gegenstände beschränkt.
Rz. 1406
Wenn das Gesamtgut noch nicht geteilt ist, ist die Vorschrift des § 1481 BGB entsprechend anzuwenden, wenn ein Ehegatte vor Teilung persönlich in Anspruch genommen wird, und die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft den notwendigen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht zu bewirken vermag, weil das Gesamtgut unzulänglich ist und deshalb der Ersatzanspruch eines wegen einer Gesamtverbindlichkeit in Anspruch genommenen Ehegatten nicht erfüllt werden kann, oder wenn die Teilung des Gesamtguts wegen dessen Erschöpfung ganz unterbleibt.
Rz. 1407
Haben die Ehegatten während der Gütergemeinschaft das Gesamtgut gemeinsam verwaltet, muss jeder Ehegatte gemäß § 1481 Abs. 2 BGB dem anderen dafür einstehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird. Dies ist sachgerecht, nachdem die Ehegatten im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen haften (§ 1476 Abs. 1 BGB).
Rz. 1408
Fällt die Verbindlichkeit im Innenverhältnis einem Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird, § 1481 Abs. 3 BGB.