Rz. 619

Wenn der Wert der Zuwendung den sich nach § 1380 BGB ergebenden Ausgleichsanspruch übersteigt (überhöhte Zuwendung), ist nach Ansicht der Rechtsprechung[881] § 1380 BGB nicht anwendbar: § 1380 BGB greife nur ein, wenn eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers besteht, auf die ein Vorausempfang angeordnet werden kann. Habe der Zuwendungsempfänger aber im Voraus schon mehr erhalten, als ihm als Ausgleichsforderung zustände, so könne er nichts mehr verlangen, § 1380 BGB greife also nicht ein. Vielmehr könne der Zuwendungsempfänger seinerseits zum Zugewinnausgleich verpflichtet sein, weil er – dank der Zuwendung – den höheren Zugewinn erzielt habe.[882] Die güterrechtlichen Regeln würden dabei in der Mehrzahl der Fälle auch bei hohen Zuwendungen in der Ehe eine angemessene Regelung der Auseinandersetzung ermöglichen. Auch bei den "überhöhten Zuwendungen" sei danach für die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise Raum.[883]

Dieser absolute Ausschluss des § 1380 BGB in Fällen der "überhöhten Zuwendung" kann allerdings nicht richtig sein. Nur dann, wenn der Zuwendende den geringeren Zugewinn erzielt hat, ist § 1380 BGB unanwendbar. Das ist allgemeine Meinung. Deshalb wird ja zunächst der Zugewinn ohne Berücksichtigung von § 1380 BGB berechnet. Ist danach der Zuwendende nicht ausgleichspflichtig, erfolgt auch keine Anrechnung nach § 1380 BGB. Ist aber der Zuwendende ausgleichspflichtig, was auch in Fällen der "überhöhten Zuwendung" möglich ist, so muss dann auch § 1380 BGB mit der Anrechnung zur Anwendung kommen können.[884] Solche Fallkonstellationen hatte die Rechtsprechung aber nicht im Blick und waren deshalb auch nicht zu entscheiden. Hätte die Rechtsprechung dies erkannt, wäre wohl die Aussage zur Unanwendbarkeit des § 1380 BGB im Falle der "überhöhten Zuwendungen" nicht in dieser allgemeinen, absoluten Form erfolgt.

[881] BGHZ 82, 227 – 257; NJW 1982, 1093 – 1095.
[882] BGHZ 82, 227 – 257; NJW 1982, 1093 – 1095.
[883] BGHZ 82, 227 – 257; NJW 1982, 1093 – 1095.
[884] Palandt/Brudermüller, § 1380 Rn 17.

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