Rz. 1525

Bei Gütertrennung steht dem überlebenden Ehegatten sein gesetzliches Erbrecht zu. Eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote wie beim Zugewinnausgleich findet nicht statt. Ein Sonderfall ist jedoch in § 1931 Abs. 4 BGB geregelt, wonach für den Fall, dass neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen erben.

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