Rz. 589
Die Forderung auf Zugewinnausgleich ist zu verzinsen; es gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen für Verzugszinsen und Prozesszinsen, §§ 286 – 289, 291 BGB. Allerdings sind die unterschiedlichen Fallkonstellationen und die Auswirkungen auf die Verzinsung besonders zu beachten:
▪ | Zugewinn im Scheidungsverbund: Der Ausgleichsanspruch wird mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses fällig: Verzugszinsen entstehen nur, wenn nach Eintritt der Fälligkeit eine verzugsauslösende Zahlungsaufforderung ergeht;[855] Prozesszinsen entstehen erst mit dem Tag der Rechtkraft und sollten mit der Folgesache Güterrecht mit beantragt werden. Vorher entstehen mangels Fälligkeit der Hauptsache keine Prozesszinsen.[856] |
▪ | Zugewinn isoliert nach rechtskräftiger Scheidung: Da der Ausgleichsanspruch auf Zugewinn schon vor Klageerhebung, nämlich mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs fällig wurde, können Verzugszinsen schon vor Klageerhebung mit außergerichtlicher Geltendmachung und Mahnung gem. § 286 BGB entstehen; die Voraussetzungen dafür muss der Berechtigte durch verzugsauslösende Zahlungsaufforderung selbst herbeiführen. Prozesszinsen entstehen mit Rechtshängigkeit und sollten als Nebenforderung mit eingeklagt werden. |
▪ | Zugewinn außergerichtlich vor rechtskräftiger Scheidung: Hier können weder Verzugs- noch Prozesszinsen anfallen, weil die Hauptforderung noch nicht entstanden und fällig ist. Deshalb können auch Mahnungen und Zahlungsaufforderungen vor Fälligkeit der Hauptforderung keinen Verzug auslösen. |
▪ | Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: Verzugszinsen setzen nach Eintritt der Fälligkeit (Rechtskraft der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) eine verzugsauslösende Zahlungsaufforderung voraus; Prozesszinsen entstehen mit der Rechtskraft der Entscheidung und sollten neben dem Hauptsacheantrag mit geltend gemacht werden. |
▪ | Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes durch notariellen Ehevertrag: Hier gelten die vorstehenden Ausführungen bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. |
▪ | Zugewinnausgleich im Falle des Todes: Bei der erbrechtlichen Lösung fallen keine Zinsen an; bei der güterrechtlichen Lösung wird der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen fällig. Verzugszinsen entstehen nach verzugsauslösender Zahlungsaufforderung; Prozesszinsen entstehen ab Rechtshängigkeit der Ausgleichsklage und sollten neben dem Hauptsacheantrag mit geltend gemacht werden. |
Rz. 590
Die Verzugs- und Prozesszinsen betragen nach § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein höherer Zinsanspruch aus anderem Rechtsgrund kann geltend gemacht werden, §§ 288 Abs. 3, 291 S. 2 BGB.
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