Rz. 589

Die Forderung auf Zugewinnausgleich ist zu verzinsen; es gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen für Verzugszinsen und Prozesszinsen, §§ 286289, 291 BGB. Allerdings sind die unterschiedlichen Fallkonstellationen und die Auswirkungen auf die Verzinsung besonders zu beachten:

Zugewinn im Scheidungsverbund: Der Ausgleichsanspruch wird mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses fällig: Verzugszinsen entstehen nur, wenn nach Eintritt der Fälligkeit eine verzugsauslösende Zahlungsaufforderung ergeht;[855] Prozesszinsen entstehen erst mit dem Tag der Rechtkraft und sollten mit der Folgesache Güterrecht mit beantragt werden. Vorher entstehen mangels Fälligkeit der Hauptsache keine Prozesszinsen.[856]
Zugewinn isoliert nach rechtskräftiger Scheidung: Da der Ausgleichsanspruch auf Zugewinn schon vor Klageerhebung, nämlich mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs fällig wurde, können Verzugszinsen schon vor Klageerhebung mit außergerichtlicher Geltendmachung und Mahnung gem. § 286 BGB entstehen; die Voraussetzungen dafür muss der Berechtigte durch verzugsauslösende Zahlungsaufforderung selbst herbeiführen. Prozesszinsen entstehen mit Rechtshängigkeit und sollten als Nebenforderung mit eingeklagt werden.
Zugewinn außergerichtlich vor rechtskräftiger Scheidung: Hier können weder Verzugs- noch Prozesszinsen anfallen, weil die Hauptforderung noch nicht entstanden und fällig ist. Deshalb können auch Mahnungen und Zahlungsaufforderungen vor Fälligkeit der Hauptforderung keinen Verzug auslösen.
Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: Verzugszinsen setzen nach Eintritt der Fälligkeit (Rechtskraft der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) eine verzugsauslösende Zahlungsaufforderung voraus; Prozesszinsen entstehen mit der Rechtskraft der Entscheidung und sollten neben dem Hauptsacheantrag mit geltend gemacht werden.
Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes durch notariellen Ehevertrag: Hier gelten die vorstehenden Ausführungen bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinnausgleich im Falle des Todes: Bei der erbrechtlichen Lösung fallen keine Zinsen an; bei der güterrechtlichen Lösung wird der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen fällig. Verzugszinsen entstehen nach verzugsauslösender Zahlungsaufforderung; Prozesszinsen entstehen ab Rechtshängigkeit der Ausgleichsklage und sollten neben dem Hauptsacheantrag mit geltend gemacht werden.
 

Rz. 590

Die Verzugs- und Prozesszinsen betragen nach § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein höherer Zinsanspruch aus anderem Rechtsgrund kann geltend gemacht werden, §§ 288 Abs. 3, 291 S. 2 BGB.

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