Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
aa) Allgemeines
Rz. 1063
Sämtliche Ansprüche des § 1379 BGB sind gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG Familienstreitsachen. Die Abteilung für Familiensachen ist gemäß § 23a GVG, § 111 Nr. 9 FamFG funktionell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 262 Abs. 1 S. 1 FamFG, soweit eine Ehesache anhängig ist oder erstinstanzlich war. In allen anderen Fällen ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des auskunftspflichtigen Ehegatten örtlich zuständig, § 262 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 12 – 16, 20 und 23 ZPO.
bb) Isolierter Auskunftsantrag
Rz. 1064
Der isolierte Auskunftsantrag fällt nicht in den Scheidungsverbund, weil er lediglich die Regelung der Scheidungsfolgen vorbereitet, also nicht für den Fall der Scheidung erhoben wird.
Der Antrag wird also nicht direkt für den Fall der Scheidung gestellt, so dass der Zweck des § 137 FamFG mit diesem Antrag nicht erreicht werden kann.
Rz. 1065
Praxistipp
Vorsicht vor einer latenten Verjährungsproblematik: Der Isolierte Auskunftsanspruch hemmt die Verjährung nicht, da er einen anderen Streitgegenstand als das Leistungsbegehren hat. Selbstverständlich stellen auch vorprozessuale Auskunftsersuchen oder selbst die Auskunftserteilung keine den Leistungsanspruch verjährungshemmenden Maßnahmen dar, wie z.B. ein Anerkenntnis im Sinne des § 212, Abs. 1 Nr. 1 BGB, dar.
Rz. 1066
Ein isolierter Auskunftsantrag wird dann als Folgesache behandelt, wenn er als Widerantrag in einem schon als Folgesache anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren gestellt wird.
Soweit prozessual fehlerhaft ein isolierter Auskunftsantrag als Folgesache eingereicht wird, ist das Gericht verpflichtet diesen nach Abtrennung als isolierte Familienstreitsache zu führen.
cc) Stufenantrag
Rz. 1067
Die Verbindung güterrechtlicher Ansprüche im Wege eines Stufenantrags ist insbesondere wegen der damit verbundenen Hemmung der Verjährung als vorzugswürdiges Vorgehen zu bezeichnen. Der Stufenantrag (§ 113 Abs. 1, 5 FamFG, 254 ZPO) stellt einen Leistungsantrag mit einer noch nicht fixierten Anspruchshöhe dar.
Rz. 1068
Auf der ersten Stufe werden die Ansprüche des § 1379 BGB abgearbeitet, in der zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe wird der vermeintliche Leistungsanspruch behandelt. Es ist nicht erforderlich alle Stufen zu durchlaufen, man kann auch nach der ersten Stufe, soweit die Auskunft verwertbar ist und keine Notwendigkeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich ist, in die Leistungsstufe übergehen.
Rz. 1069
Es ist prozesstaktisch oft sinnvoll, den Stufenantrag als Folgesache des anhängigen Scheidungsverfahrens anhängig zu machen, dabei gilt es die 2-Wochenfrist des § 137 Abs. 2 FamFG zu beachten. Eine weitere Gerichtskostenvorschussverpflichtung entsteht durch die Einreichung des Folgesachenantrags nicht.
Rz. 1070
Hinweis
Soweit für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, erstreckt sich diese nur auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 149 FamFG). Für den Folgesachenantrag Güterrecht, der durch Stufenantrag anhängig gemacht wurde, ist erneut Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Oft kann dabei auf die schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verwiesen werden, soweit versichert wird, dass sich die dortigen Angaben nicht entscheidungserheblich verändert haben. Es bietet sich aber an, dem Gericht auf gesonderte Anforderung die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers anzubieten.
Rz. 1071
Der eingereichte Stufenantrag unterbricht die Verjährung, §§ 209, 204 BGB, soweit im Rahmen der Antragsschrift ein die Verjährung unterbrechender Leistungsantrag in besonderer Form des Stufenantrags gestellt ist.
Rz. 1072
Die gerichtliche Entscheidung über den Stufenantrag, soweit streitig entschieden werden muss, ist zweigeteilt. Über den Auskunftsanspruch entscheidet das Familiengericht durch Teilbeschluss, über den in letzter Stufe geltend gemachten Leistungsantrag wird zusammen mit der Ehescheidung im Rahmen des Endbeschlusses entschieden.
dd) Die weiteren Ansprüche des § 1379 BGB
Rz. 1073
Der Anspruch auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses in bestimmter Form, der Wertermittlungsanspruch sowie der Anspruch auf Hinzuziehung der Herstellung des Bestandsverzeichnisses kann jeweils selbstständig isoliert aber auch in Verbindung mit dem Auskunfts- und Belegvorlageanspruch geltend gemacht werden. Die Vollstreckung eines insoweit ergangenen (Teil-) Beschlusses erfolgt nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 ZPO (unvertretbare Handlung). Die Vollstreckung des Anspruchs auf Wertermittlung und auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgt...