Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 930
Das Reformgesetz hat die §§ 1385, 1386 BGB völlig neu gestaltet, leider verblieb man aber trotz § 113 FamFG bei der Bezeichnung "Klage". Die bislang im § 1385 BGB a.F. und in § 1386 BGB a.F. geregelten Tatbestände wurden auf vier Tatbestände (Nummern) verkürzt, ergänzend maßvoll erweitert, weil sie sich als zu eng erwiesen hatten, und sodann zusammenfassend in § 1385 BGB übertragen.
Rz. 931
Nach § 1385 BGB kann ein Ehegatte während Bestehens der Ehe nunmehr direkt mit dem Leistungsantrag Ausgleich des Zugewinns verlangen, ohne dass die Zugewinngemeinschaft, wie nach §§ 1385, 1386 BGB a.F. zumindest in einem vorausgegangen Verfahren aufgehoben worden sein muss. Mit dieser Leistungsklage wird gleichzeitig auch die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eingeleitet und bei Rechtskraft einer positiven Entscheidung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet.
Das auf Leistung umgestaltete Verfahren hat damit zwei Streitgegenstände.
Neben der Möglichkeit, sofort Leistung zu beantragen, kann nach § 1386 BGB immer noch isoliert die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehrt werden. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn keine wesentliche Ausgleichsforderung zu erwarten ist, der antragstellende Ehegatte aber von den Beschränkungen des § 1365 BGB befreit sein will.
Rz. 932
Auch eine problematische Zeitkomponente wurde durch das Reformgesetz korrigiert: So ist der Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft beansprucht werden kann, vorverlagert worden, indem Gesamtvermögensgeschäfte oder illoyale Verfügungen jetzt nicht mehr bereits ausgeführt sein müssen. Es reicht zukünftig aus, dass Handlungen der in § 1365 BGB und § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu "besorgen" sind.
Rz. 933
Nachdem nach der Gesetzesreform der Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichsforderung verändert wurde, ist nunmehr zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 1384 BGB und des § 1387 BGB der Güterstand bereits mit der Zustellung des Scheidungsantrages, bzw. der Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beendet wird und daher die Ausgleichsforderung ab diesem Zeitpunkt vererblich und übertragbar ist.
Rz. 934
Mit den neuen Strukturen des Reformgesetzes erfährt aber nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Verstärkung seines Rechtsschutzes. Auch der ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann nun illoyalen Vermögensverschiebungen des ausgleichsberechtigen Ehegatten Einhalt gebieten. Um beiden Ehegatten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wird daher jetzt auch dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten die Gestaltungsklage in den Fällen des § 1385 BGB ermöglicht.