Rz. 1556
Entscheiden sich Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht – während der Ehe getrennt (Art. 2 S. 1). Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen allein (Art. 4 S. 1). Er verfügt auch allein über sein Vermögen, wobei Art. 5 und Art. 6 dieses Recht beschränken. Erst bei Beendigung des Güterstands wird der erwirtschaftete Zugewinn – derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (Art. 2 S. 2) – untereinander ausgeglichen; die Zugewinnausgleichsforderung ergibt sich aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne der Ehegatten (Art. 2 S. 3).
Rz. 1557
Für das deutsche Steuerrecht ist sichergestellt, dass der deutsch-französische Wahlgüterstand bei der Erbschaftsteuer und bei der Schenkungsteuer genauso behandelt wird wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Rz. 1558
Trotz inhaltlicher Nähe zur Zugewinngemeinschaft gibt es bei dem neuen Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten; insb. wird eheneutraler Vermögenserwerb während der Ehe (etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien, etwa durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.[1694]
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