Rz. 643

Zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, zählen die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß §§ 1360 ff BGB, also sowohl hinsichtlich des Familienunterhalts als auch des Trennungsunterhalts, in jedem Falle bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Darüber hinaus kommen auch Trennungsunterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung und möglicherweise sogar nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche gem. §§ 1569 ff BGB dafür in Betracht.

Auch die Verpflichtung zum Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff BGB fällt darunter, weil insofern der barunterhaltsberechtigte Ehegatte die wirtschaftliche Last des Unterhalts für die Kinder tragen muss.[910]

Schließlich gehört auch die von den Eheleuten getroffene Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltsführungspflicht, § 1356 Abs. 1 BGB, hierher. Jeder Ehegatte verletzt die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe, wenn er die von ihm übernommenen Aufgaben nicht ausreichend erfüllt. Das kann die unzureichende Erwerbstätigkeit ebenso wie die unzureichende Haushaltsführung sein. Das kann aber auch der unzureichende finanzielle Beitrag zum Familienunterhalt trotz ausreichenden Einkommens sein. In der Praxis dürften diese Umstände aber nur in krassen Ausnahmefällen erfüllt sein, zumal auch die konkreten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Andererseits liegen jedenfalls diese Voraussetzungen nicht vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung eines Zugewinns geleistet hat.[911]

[910] OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 821 – 823.
[911] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1996, 747–749.

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