Rz. 648

§ 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn eine Vereinbarung über die Rückabwicklung der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück und damit verbundene Modalitäten besteht, die keine Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit enthält; ob und inwieweit der Ausgleichsberechtigte an der Erzielung des Zugewinns beteiligt war, spielt insoweit keine Rolle.[919]

 

Rz. 649

§ 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn der bei Eheschließung bereits 50-jährige Ausgleichsberechtigte später alters- und krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit zum Familienunterhalt (vier Kinder) eingeschränkt ist und nicht schlüssig dargetan ist, dass er durch unverantwortliches Schuldenmachen oder Verschwendung eigenen Vermögens oder gar Vermögens der Ausgleichspflichtigen schuldhaft gehandelt hätte.[920]

 

Rz. 650

§ 1381 BGB ist gegeben, wenn Unterhalt überbezahlt wurde, auf den kein Anspruch bestand.[921]

 

Rz. 651

§ 1381 BGB ist gegeben, wenn Trennungsunterhalt (Überzahlung von Unterhalt) bezahlt wurde, auf den kein Anspruch bestand, auch wenn die Zahlung in Kenntnis der fehlenden Verpflichtung gezahlt wurde und die Ausgleichsberechtigte ihrer Barunterhaltspflicht für das gemeinsame Kind nicht nachkam.[922]

[919] OLG Saarbrücken JurionRS 2012, 36641.
[920] BGH FamRZ 1992, 787 – 789.
[921] OLG Köln FamRZ 1998, 1370 – 1373.
[922] OLG Brandenburg FamRZ 2004, 106 – 108; FamRB 2003, 348.

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