Rz. 1293

Nach § 1463 BGB fallen im Verhältnis der Ehegatten zueinander folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird (§ 1463 Nr. 1 BGB),
die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist (§ 1463 Nr. 2 BGB),
die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten (§ 1463 Nr. 3 BGB).

Diese Vorschrift entspricht der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1441 BGB (siehe Rn 1224 ff.).

 

Rz. 1294

In § 1464 S. 1 BGB ist eine Ausnahme zu § 1463 Nr. 2 und 3 geregelt. Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2 und 3 BGB gilt danach nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen (§ 1464 S. 2 BGB). Diese Vorschrift stimmt mit der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1442 BGB überein (siehe Rn 1228 f.).

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