Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1223
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in §§ 1441–1444 BGB geregelt.
(aa) Ausgleichsansprüche
Rz. 1224
In § 1441 BGB ist geregelt, in welchen Fällen Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last fallen, in dessen Person sie entstehen.
Rz. 1225
Das ist zum einen bei Verbindlichkeiten eines Ehegatten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird, der Fall, § 1441 Nr. 1 BGB. Voraussetzung ist aber, dass die unerlaubte Handlung oder die Straftat während der Gütergemeinschaft begangen wurde. Für vor Eintritt der Gütergemeinschaft entstandene Schulden haftet grundsätzlich das Gesamtgut. Die Vorschrift gilt auch bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Zu den Verbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift zählen insbesondere Strafen, Geldbußen, Verfahrenskosten sowie Verteidigerkosten.
Rz. 1226
Zum anderen fallen gemäß § 1441 Nr. 2 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehalts- oder Sondergut beziehendes Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehalts- oder Sondergut geworden ist, dem Ehegatte zur Last, in dessen Person sie entstanden sind. Voraussetzung ist, dass das Gesamtgut für diese Verbindlichkeiten haftet. Bei Verbindlichkeiten des Gesamtgutsverwalters trifft dies regelmäßig zu, bei Verbindlichkeiten des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten nur dann, wenn keine der Ausnahme der §§ 1438–1440 BGB greift. Als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift kommen sowohl Rechtsgeschäfte als auch Verbindlichkeiten des § 1440 BGB oder gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, soweit die Unterhaltspflicht durch das Vorhandensein von Vorbehalts- bzw. Sondergut begründet oder erweitert wird, in Betracht. Hierbei ist es unschädlich, wenn die Verbindlichkeit vor Eintritt der Gütergemeinschaft entstanden ist.
Rz. 1227
Auch die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten, fallen gemäß § 1441 Nr. 3 BGB dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstanden sind. Davon erfasst werden sowohl Aktiv- als auch Passivrechtsstreitigkeiten. Zu den Kosten zählen insbesondere die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.
(bb) Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
Rz. 1228
In § 1442 BGB ist eine Ausnahme von § 1441 Nr. 2 und 3 normiert. Danach gilt § 1441 Nr. 2 und 3 BGB nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2 und 3 BGB gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für die Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Rz. 1229
Für Rechnung des Gesamtguts wird ein Erwerbsgeschäft dann geführt, wenn es nach § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB zum Gesamtgut oder nach § 1417 Abs. 3 S. 2 BGB zum Sondergut, nicht aber zum Vorbehaltsgut gehört.
(cc) Prozesskostenlast
Rz. 1230
Die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, fallen im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat, § 1443 Abs. 1 BGB.
Rz. 1231
Führt der das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, fallen nach § 1443 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen nach § 1443 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB nur dann dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Davon bleiben §§ 1441 Nr. 3 und 1442 BGB unberührt (§ 1443 Abs. 2 S. 2. Hs. 2 BGB).
Rz. 1232
Das Urteil ist in den Fällen der §§ 1428, 1429, 1431 und 1433 BGB oder bei Ermächtigung durch den Verwalter dem Gesamtgut gegenüber wirksam. Die Kosten sind den Umständen nach geboten, wenn der Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussichten hat. Zu den Kosten zählen auch die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.
Rz. 1233
Führt dagegen der Gesamtgutsverwalter einen Rechtsstreit mit einem Dritten, wird, außer im Fall des § 1441 Nr. 3 BGB, das Gesamtgut belastet.
(dd) Kosten der Ausstattung eines Kindes
Rz. 1234
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten sind und damit grundsätzlich von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen sind, ist in § 1444 BGB normiert. Diese Vorschrift regelt, welcher Ehegatte im Innenverhältnis die Ausstattung von gemeinschaftlichen und nicht gemeinschaftlichen Kindern (§ 1624 BGB) zu tragen hat.
Rz. 1235
Nach § 1444 Abs. 1 BGB fällt dem Gesamtgutsverwalter im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Au...