Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1292
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in §§ 1463, 1465 und 1466 BGB normiert.
(aa) Persönlicher Bereich
Rz. 1293
Nach § 1463 BGB fallen im Verhältnis der Ehegatten zueinander folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
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die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird (§ 1463 Nr. 1 BGB), |
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die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist (§ 1463 Nr. 2 BGB), |
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die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten (§ 1463 Nr. 3 BGB). |
Diese Vorschrift entspricht der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1441 BGB (siehe Rn 1224 ff.).
Rz. 1294
In § 1464 S. 1 BGB ist eine Ausnahme zu § 1463 Nr. 2 und 3 geregelt. Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2 und 3 BGB gilt danach nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen (§ 1464 S. 2 BGB). Diese Vorschrift stimmt mit der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1442 BGB überein (siehe Rn 1228 f.).
(bb) Prozesskosten
Rz. 1295
Nach § 1465 Abs. 1 BGB fallen im Innverhältnis der Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Rz. 1296
Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen gemäß § 1465 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch nach § 1465 Abs. 2 S. 2 BGB dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; §§ 1463 Nr. 3 und 1464 BGB bleiben unberührt.
Rz. 1297
Die Vorschrift des § 1465 BGB entspricht der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1443 BGB (siehe Rn 1230 ff.).
(cc) Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Rz. 1298
In § 1466 BGB ist geregelt, dass im Innenverhältnis die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last fallen. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte seine Zustimmung erteilt hat und die Ausstattung das dem Gesamtgut entsprechende Maß nicht übersteigt.
Rz. 1299
Für den Fall der Ausstattung eines gemeinsamen Kindes bedarf es keiner Regelung, da bei gemeinsamer Verwaltung die Ehegatten das Gesamtgut ohnehin nur gemeinschaftlich verpflichten können und damit im Innenverhältnis hälftig haften.