Rz. 5

In der Vergangenheit wurden die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft wiederholt reformiert. Allerdings berührten die Reformen die Grundsätze der Zugewinngemeinschaft nicht.

aa) Die Reform 2002

 

Rz. 6

Einhergehend mit der Schuldrechtsreform betraf ein wesentlicher Reformteil die Verjährung. Des Weiteren wurden die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB niedergelegt. Im Übrigen änderte sich die Rechtslage durch die Reform 2002 nicht wesentlich.

bb) Die Reform 2009

 

Rz. 7

Auch die Reform aus dem Jahr 2009 griff in die grundlegende Struktur des Ehegüterrechts nicht ein. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand stellt sich nach wie vor als Gütertrennung mit späterem schuldrechtlichen Zugewinnausgleich dar. Mit der Reform 2009 versuchte der Gesetzgeber einzelne strukturelle Defizite und Gerechtigkeitslücken zu beheben. Im Wesentlichen handelte es sich um folgende:

§ 1374 BGB berücksichtigt negatives Anfangsvermögen nicht.
Illoyale Vermögensverschiebungen zu Lasten eines Ehegatten sind wegen der unterschiedlichen Stichtage in § 1378 Abs. 2 BGB und §§ 1384, 1387 BGB möglich.
Keine Auskunfts- und Belegpflicht zum Anfangsvermögen.
Die HausratsVO.

Diese Kritikpunkte wurden durch die Reform 2009 aufgegriffen und in dem bekannten Umfang abgeändert. Damit verblieb bzw. verbleibt es bei dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs, dass der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehe tatsächlich auf beide Ehepartner verteilt wird, wobei durch die Änderungen der Reform 2009 Manipulationen der Ausgleichsbilanz durch einen oder beide Ehegatten verhindert oder zumindest erschwert werden sollen.

 

Rz. 8

Im Übrigen hob der Gesetzgeber die Hausratsverordnung (HausrVO) auf. Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat finden sich nun im BGB in den §§ 1568a und 1568b. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften regelt das FamFG. Die Änderungen haben folgende Inhalte:

§ 1568a BGB: Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung hängt von der jeweiligen Bedürfnislage des Ehegatten ab. Rechtsfolge der Überlassung ist ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses.
§ 1568b BGB: Der Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen orientiert sich ebenfalls an der Bedürfnislage des Ehegatten als alleinigem Verteilungskriterium.

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