Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1413
Nach § 1477 Abs. 2 S. 1 BGB sind von dem Übernahmerecht alle Sachen erfasst, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dazu gehören beispielsweise auch von einem Ehegatten genutzte Fahrzeuge (Kfz, Motorrad, Fahrrad) und Hobbygeräte. Dabei kommt es in erster Linie auf die objektive Zweckbestimmung und weniger auf den tatsächlichen Gebrauch an.
Rz. 1414
Nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB sind von dem Übernahmerecht ferner Gegenstände erfasst, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht hat.
Rz. 1415
Eingebrachte Gegenstände in diesem Sinne sind individualisierbare Vermögenswerte Objekte, über die ein Berechtigter Rechtsmacht ausüben kann. Eingebrachte Gegenstände sind außer den körperlichen Gegenständen auch Energien und Immaterialgüterrechte wie beispielsweise Urheberrechte und sonstige Vermögens-, insbesondere Forderungsrechte.
Rz. 1416
Eingebracht sind auch Gegenstände, die bei Begründung der Gütergemeinschaft im Eigentum der Ehegatten gestanden haben. Von dem Übernahmerecht werden ebenfalls solche Gegenstände erfasst, die ein Ehegatte nach Begründung der Gütergemeinschaft aus seinem Vorbehalts- oder Sondergut in das Gesamtgut eingebracht hat.
Rz. 1417
An Surrogaten von Vermögensgegenständen besteht kein Übernahmerecht. Insbesondere Gegenstände, die mit eingebrachten Geldmitteln angeschafft wurden, sind von dem Übernahmerecht nicht erfasst. Ein Surrogat liegt allerdings nicht vor, wenn die Grenzen eines Grundstücks neu gezogen werden. Es handelt sich nach der Flurbereinigung um das gleiche Grundstück im Sinne des § 1477 Abs. 2 BGB. Auch ein durch An-, Um- oder Neubau umgestaltetes eingebrachtes Grundstück stellt kein Surrogat dar.
Rz. 1418
Grundstücke sind als eingebracht anzusehen, wenn bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks bestand und dieser später erfüllt worden ist. Zunächst wird also der schuldrechtliche Anspruch in das Gesamtgut eingebracht und bei Erfüllung dieses Anspruchs erlangt das Gesamtgut Eigentum an diesem Grundstück, wodurch es selbst als eingebracht anzusehen ist.
Rz. 1419
Ein Übernahmerecht besteht außerdem nur an Gegenständen, die ein Ehegatte im Ganzen eingebracht hat, nicht an nur teilweise eingebrachten Gegenständen. Sonst würde der Ehegatte mehr erhalten, als er tatsächlich eingebracht hat. Haben beispielsweise die Ehegatten je eine Miteigentumshälfte in die Gütergemeinschaft eingebracht, rechtfertigt dies für sie nicht die Übernahme des Gesamtgegenstands.
Rz. 1420
Des Weiteren besteht ein Übernahmerecht gemäß § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB an Gegenständen, die während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wurden. Dabei ist völlige Unentgeltlichkeit nicht erforderlich. Sind beispielsweise im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht Ausgleichszahlungen an weitere Miterben zu leisten, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dennoch das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt. Begründet wird dies damit, dass der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen des Ehegatten zum früheren Rechtsinhaber beruht und auf diese Weise Vermögenswerte aus der Familie des bedachten Ehegatten diesem nach Beendigung der Gütergemeinschaft erhalten bleiben sollen.