Rz. 673

Ist die Ausgleichsforderung streitig, kann der Antrag auf Stundung nur im Verfahren über die Ausgleichsforderung gestellt werden, § 1382 Abs. 5 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Stundungsantrag als Hilfsantrag zu stellen ist.[937] Dies gilt sowohl im Scheidungsverbund als auch im isolierten Zugewinnausgleichsverfahren. Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 2 FamFG. Der gesetzliche Richter ist funktionell zuständig und es gilt der Anwaltszwang, § 114 FamFG.

 

Rz. 674

Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt wurde, kann ein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben,[938] § 1382 Abs. 6 BGB. In Betracht kommen nachträgliche wesentliche Veränderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen durch wesentliche Einkommens- oder Vermögensveränderungen wie zum Beispiel ein vorübergehender Arbeitsplatzverlust, Krankheit, das Hinzukommen weiterer Kinder etc.

[937] OLG Brandenburg JurionRS 2006, 29920 Rn 60.
[938] OLG Stuttgart JurionRS 2013, 38125.

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