Rz. 1315

Zudem kann der nicht verwaltende Ehegatte gemäß § 1447 Nr. 2 BGB dann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Hiervon betroffen sind nur Unterhaltsansprüche der Ehegatten selbst oder gemeinsamer Kinder. Das Unterhaltsmaß ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften. Unerheblich ist, ob ein Verschulden des Gesamtgutsverwalters vorliegt.[1477] Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn eine zukünftige Unterhaltspflichtverletzung in nicht geringem Maße nicht ausgeschlossen werden kann.

[1477] RG JW 1924, 678.

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