Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 1324
Bei gemeinsamer Verwaltung kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen der § 1469 Nr. 1 – Nr. 5 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.
(1) Aufhebungsgründe
Rz. 1325
Die Aufhebungsgründe sind abschließend in § 1469 Nr. 1 – Nr. 5 BGB geregelt.
(a) Eigenmächtiges Handeln
Rz. 1326
Jeder Ehegatte kann gemäß § 1469 Nr. 1 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen. Ein Verschulden des handelnden Ehegatten ist nicht erforderlich. Bezüglich der weiteren Voraussetzung, dass eine erhebliche Gefährdung der Rechte des anderen Ehegatten zu besorgen sein muss, gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 1447 Nr. 1 BGB (siehe Rn 1311 ff.).
(b) Verweigerung der ordnungsgemäßen Mitwirkung an der Gesamtgutsverwaltung
Rz. 1327
Einem Ehegatten steht auch dann das Recht zu, Aufhebungsantrag zu stellen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlichweigert, an der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken, § 1469 Nr. 2 BGB. Die Verweigerung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine Verweigerung ist auch zu bejahen, wenn eine erteilte Zustimmung widerrufen oder unter einer Bedingung erteilt wird.
(c) Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen
Rz. 1328
Das Recht zur Aufhebungsantragstellung steht einem Ehegatten ebenso zu, wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, § 1469 Nr. 3 BGB. Hiervon betroffen sind nur Unterhaltsansprüche der Ehegatten selbst oder gemeinsamer Kinder. Das Unterhaltsmaß ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn eine zukünftige Unterhaltspflichtverletzung in nicht geringem Maße nicht ausgeschlossen werden kann.
(d) Überschuldung des Gesamtguts
Rz. 1329
Ein Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft steht einem Ehegatten gemäß § 1469 Nr. 4 BGB ferner zu, wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet ist. Eine erhebliche Gefährdung des späteren Erwerbs kann bereits aus dem Vorliegen der Überschuldung gefordert werden.
(e) Wahrnehmung von Rechten betreffend die Gütergemeinschaft durch einen Betreuer
Rz. 1330
Ein Ehegatte kann insbesondere dann einen Aufhebungsantrag stellen, wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird, § 1469 Nr. 5 BGB.
(2) Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Rz. 1331
Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist nach § 1470 Abs. 1 BGB die Gütergemeinschaft aufgehoben und es tritt für die Zukunft Gütertrennung ein. Damit erlischt auch die Haftung des Ehegatten für Verbindlichkeiten, die im Innverhältnis der andere Ehegatte zu tragen hat, § 1459 Abs. 2 S. 2 BGB.
Rz. 1332
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft gemäß § 1470 Abs. 2 BGB nur nach Maßgabe des § 1412 BGB wirksam. Voraussetzung ist also, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.