Rz. 22

Indem für den jeweiligen Ehegatten dessen Anfangs- und Endvermögen verglichen wird, kann dessen Zugewinn ermittelt werden. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, so wurde ein Zugewinn erzielt (§ 1375 BGB). Ist hingegen das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen wurde kein – auszugleichender – Zugewinn erzielt. Diese Vorgehensweise führt zur Ermittlung des Zugewinns des jeweiligen Ehegatten, sodass im Ergebnis zwei Zugewinnwerte vorliegen.

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