Rz. 601

Die Interessenabwägung hat zu berücksichtigen, inwieweit ein reiner Zahlungsanspruch des Gläubigers zu einer grob unbilligen Beeinträchtigung seiner Interessen führt. Dies ist denkbar, wenn der Gläubiger zu dem Sachgegenstand alleine eine enge Beziehung hat oder die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf außergewöhnliche Schwierigkeiten stoßen würde. Insbesondere können beim Eigenheim die Interessen der gemeinsamen Kinder, die dort aufgewachsen sind und dort ihre Heimat und ihren Freundeskreis haben, Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite sind natürlich die schutzwürdigen Interessen des Schuldners daran, den Gegenstand zu behalten, einzustellen. Schließlich muss dem Ausgleichsschuldner die Übertragung des Vermögensgegenstandes zugemutet werden können.

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