Rz. 1295

Nach § 1465 Abs. 1 BGB fallen im Innverhältnis der Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

 

Rz. 1296

Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen gemäß § 1465 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch nach § 1465 Abs. 2 S. 2 BGB dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; §§ 1463 Nr. 3 und 1464 BGB bleiben unberührt.

 

Rz. 1297

Die Vorschrift des § 1465 BGB entspricht der bei Alleinverwaltung geltenden Vorschrift des § 1443 BGB (siehe Rn 1230 ff.).

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