Rz. 1228

In § 1442 BGB ist eine Ausnahme von § 1441 Nr. 2 und 3 normiert. Danach gilt § 1441 Nr. 2 und 3 BGB nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2 und 3 BGB gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für die Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

 

Rz. 1229

Für Rechnung des Gesamtguts wird ein Erwerbsgeschäft dann geführt, wenn es nach § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB zum Gesamtgut oder nach § 1417 Abs. 3 S. 2 BGB zum Sondergut, nicht aber zum Vorbehaltsgut gehört.

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