Rz. 253

Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln.[397] Das Stichtagsprinzip ist dem Rechtsanwalt bereits aus der güterrechtlichen Gesetzgebung in den §§ 1374 Abs. 1, 1384 BGB bekannt.

Die Unternehmenswerte beziehen sich immer auf einen festzulegenden Bewertungsstichtag, da nur die finanziellen Überschüsse, die den Eigentümern ab diesem Zeitpunkt zufließen werden, zu berücksichtigen sind.[398] Darüber hinaus hängen die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien vom Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher auch nur der Informationsstand zu berücksichtigen, den die Parteien bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten haben können.[399] Nach der sogenannten Wurzeltheorie ist das Prinzip der Wertaufhebung auf solche Erkenntnisse begrenzt, deren Wurzeln in der Zeit vor dem Bewertungsstichtag liegen.[400]

[397] IDW S1, Rn 22; Schacht/Fackler, S. 27.
[398] IDW S1, Rn 23; Schacht/Fackler, S. 27.
[399] IDW S1, Rn 23; Schacht/Fackler, S. 27.
[400] Schacht/Fackler, S. 27; Peemöller, S. 33; BGH v. 17.1.1973 – IV ZR 142/70, FamRZ 1973, 189.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?