Rz. 1305

Auch der Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB) beendet den Güterstand der Gütergemeinschaft, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern, eine sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft, im Ehevertrag geregelt (§§ 1483 ff. BGB).

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